Finanzbegriffe einfach erklärt ArbeitskammerbeitragDen Arbeitskammerbeitrag zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Saarland und in Bremen. Der Arbeitskammerbeitrag ist Mitglieds- und zugleich Pflichtbeitrag zur Arbeitskammer des Saarlandes bzw. der Arbeitnehmerkammer Bremen, denn alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den beiden Bundesländern beschäftigt sind, sind automatisch auch Mitglieder der jeweiligen Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem der beiden Bundesländer angestellt sind, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (Grenzgänger), sind Mitglieder in der jeweiligen Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer und zahlen entsprechend den Arbeitskammerbeitrag. In Bremen zahlen auch Auszubildende den Arbeitskammerbeitrag; im Saarland nicht. Der Arbeitskammerbeitrag berechnet sich, ähnlich wie die Sozialversicherungsbeiträge, als Anteil am Bruttoarbeitsentgelt. Er wird vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Von dort fließen die Arbeitskammerbeiträge direkt der Arbeitskammer (Saarland) bzw. Arbeitnehmerkammer (Bremen) zu und dienen der Finanzierung ihrer Aufgaben. Dazu gehören die Interessensvertreung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Politik, Wirtschaft und Forschung, kostenlose Beratung zu Fragen rund ums das Berufsleben einschließlich Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht, sowie umfangreiche Bildungs- und Fortbildungsangebote. Lesen Sie weiter: Aufgeld ONLINE-FINANZRECHNER
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