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Finanzbegriffe einfach erklärt
Pauschbetrag
Ein Pauschbetrag ist ein Sammelbetrag, der pauschal anstelle kleinerer Einzelbeträge von der Steuer abgesetzt werden kann.
Das vereinfacht die Besteuerung.
Die Einkommensteuer sieht diverse Pauschbeträge vor,
die das steuerpflichtige Einkommen und damit die Steuerlast mindern können.
Pauschbeträge stellen praktisch eine Sonderform von Freibeträgen dar.
Sie kommen dort zum Einsatz, wo Steuerpflichtige regelmäßig viele kleine Einzelbeträge von der Steuer absetzen können,
z.B. im Bereich Werbungskosten.
Um allen Beteiligten Aufwand zu ersparen, können hier ersatzweise die entsprechenden Pauschbeträge angerechnet werden,
wobei auf einen Nachweis der Einzelposten verzichtet werden darf.
Falls ein Steuerpflichtiger höhere Aufwendungen hatte, die den betreffenden Pauschbetrag übersteigen,
kann er diese alternativ auch anstelle des Pauschbetrags direkt anrechnen.
Dann muss allerdings jeder Posten einzeln nachgewiesen werden (nicht nur diejenigen, die den Pauschbetrag übersteigen).
Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei allen Pauschbeträgen.
Beispiele für Pauschbeträge:
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Für Arbeitnehmer sind Werbungskosten bis 1.000 Euro pauschal steuerbefreit.
Wer höhere Aufwendungen hatte, kann diese alternativ geltend machen.
Sonderausgaben-Pauschale: Für Sonderausgaben wie z.B. Spenden, Unterhaltszahlungen oder Kinderbetreuungskosten
können pauschal 36 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Höhere Aufwendungen können angerechnet werden, jedoch nur bis zu einem gewissen Maximalbetrag.
Sparer-Pauschbetrag:
Kapitalerträge bis zu 801 Euro pro Sparer können steuerfrei gestellt werden.
Darüber hinaus gehende Erträge können nicht angerechnet werden.
Der Rechner ermittelt die Steuerbelastung durch die deutsche Einkommensteuer im Jahresvergleich, wahlweise mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie optionaler Einkommensteigerung.
Der Rechner ermittelt die Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte, die in Deutschland ab 2009 erhoben wird, sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.