Finanzbegriffe einfach erklärt SolidaritätszuschlagDer Solidaritätszuschlag, kurz "Soli" genannt, ist eine Zuschlagsteuer auf die Einkommensteuer samt ihre Erhebungsformen (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer), und auf die Körperschaftssteuer. Eine Zuschlagsteuer bezeichnet eine "Steuer zu einer Steuer": Seit 1998 beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer. Er wird zusätzlich zu dieser Bezugssteuer auf das Einkommen der Steuerpflichtigen erhoben. Der Solidaritätszuschlag dient der Mitfinanzierung der deutschen Einheit. In diesem Sinn geht er direkt an den Bund. Weil er im Bundeshaushalt jedoch nicht zweckgebunden ist, steht er seit Jahren in der Kritik. Beim Solidaritätszuschlag gibt es eine Freigrenze, die von der Höhe der Einkommensteuer abhängt: Solange die Einkommensteuer einer Person 972 Euro pro Jahr nicht übersteigt (ab 2021: 16.956 Euro), wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, 1.944 Euro pro Jahr (ab 2021: 33.912 Euro). Bei höherer Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag, typisch für eine Freigrenze, auf die gesamte Einkommensteuer angerechnet, nicht nur auf den Überbetrag; allerdings mit einem gleitenden Übergangsbereich. Für Kapitalerträge gilt dagegen ein Freibetrag: Kapitalerträge über 801 Euro pro Person und Jahr unterliegen der Kapitalertragsteuer. Auf deren Steuerbetrag wird direkt 5,5 % Solidaritätszuschlag berechnet. Eine weitere Zuschlagsteuer, die zusammen mit dem Soli erhoben wird, ist die Kirchensteuer. Lesen Sie weiter: Soll ONLINE-FINANZRECHNER
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