Finanzbegriffe einfach erklärt ArbeitnehmerpauschbetragÜber den Arbeitnehmerpauschbetrag sind Werbungskosten bis 1.000 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer von der Steuer befreit. Höhere Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Werbungskosten sind Ausgaben, die dem Erwerb, also dem Erzielen von Einkünften, dienen. Bei Arbeitnehmern könnte man auch sagen: Berufsbedingte Ausgaben, wie z.B. Fahrtkosten für den Weg von und zur Arbeit, Kosten für spezielle Berufskleidung, für Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Fachliteratur. Werbungskosten können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Der Einfachheit halber gibt es dafür Werbungskostenpauschbeträge, über die bestimmte Ausgaben pauschal bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden können, ohne dass der Steuerpflichtige sie einzeln belegen muss. Der Arbeitnehmerpauschbetrag (auch "Arbeitnehmerpauschale") ist ein solcher Pausch(al)betrag. Über ihn sind für jeden steuerpflichtigen Arbeitnehmer berufsbedingte Ausgaben im Sinne von Werbungskosten bis 1.000 Euro pro Jahr pauschal steuerfrei gestellt. Der Abzug erfolgt nach § 9a EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, d.h. beim steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. -gehalt, womit sich die Besteuerungsgrundlage und damit die Steuerlast verringert. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird gleich beim Lohnsteuerabzug monatsanteilig berücksichtigt, und stellt damit praktisch eine Art zusätzlichen Freibetrag für steuerpflichtige Arbeitnehmer dar. Mit der Besonderheit: Wer höhere Werbungskosten hatte, kann im Rahmen der Steuererklärung auch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Das Finanzamt erstattet dann rückwirkend, was über den (bereits gewährten) Arbeitnehmerpauschbetrag hinaus geht. Dabei müssen dann jedoch alle Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden, nicht nur die den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigenden. Wer hingegen niedrigere Werbungskosten hatte, bekommt trotzdem den vollen Arbeitnehmerpauschbetrag angerechnet. Obwohl es verschiedene Werbungskostenpauschbeträge gibt – dazu gehört z.B. auch der Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen – ist der Arbeitnehmerpauschbetrag der mit dem direktesten Erwerbsbezug. Deshalb wird er häufig auch als der Werbungskostenpauschbetrag bzw. Werbungskostenpauschale bezeichnet. Lesen Sie weiter: Arbeitskammerbeitrag ONLINE-FINANZRECHNER
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