![]() Finanzbegriffe einfach erklärt KirchensteuerKirchensteuer wird von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erhoben. Sie dient zur Finanzierung der Glaubensgemeinschaften. Nur solche Glaubensgemeinschaften können Kirchensteuer erheben, die Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen. Kirchensteuerpflicht besteht ab Eintritt in eine entsprechend kirchensteuerberechtigte Glaubensgemeinschaft; im Fall eines Austritts endet die Kirchensteuerpflicht. Die Kirchensteuer ist als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer gestaltet. Sie berechnet sich als Prozentsatz (je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent) der festgesetzten Einkommensteuer, wird parallel zu dieser vom Finanzamt eingezogen und an die Glaubensgemeinschaften weiter geleitet. Dies gilt auch für Erhebungsformen der Einkommensteuer wie Lohnsteuer und Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer). Hier wird die Kirchensteuer direkt vom Arbeitgeber bzw. vom Kreditinstitut mitberechnet und ans Finanzamt geleitet. Gezahlte Kirchensteuer kann im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgabe zum Abzug gebracht werden. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Jahreseinkommen (Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer). Damit sinkt die persönliche Einkommensteuer des betreffenden Jahres, und dadurch wiederum auch ihre Zuschlagsteuern, nämlich der Solidaritätszuschlag und die persönliche Kirchensteuer selbst. Dies bewirkt eine entsprechende Steuerrückzahlung im Zuge der Steuererklärung. Bei der Berechnung von Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird der Kirchensteuerabzug bereits berücksichtigt, sodass Kirchensteuer direkt zu einer (geringfügigen) Minderung der Abgeltungssteuer führt. Bei sehr hohem Einkommen besteht die Möglichkeit einer Kappung der Kirchensteuer, sodass ein gewisser Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens nicht überschritten wird. Lesen Sie weiter: Kleines Glossar rund ums Geld und die Finanzen ONLINE-FINANZRECHNER
Stichwörter |
||||