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Geld & Finanzen

Sozialversicherung – die Werte für 2017

Nicht die Wähler ärgern: 2017 bleiben die Beitragssätze der meisten Sozialversicherungszweige konstant. Für Gutverdiener wird es trotzdem teurer, denn die Beitragsbemessungsgrenzen steigen weiter. Gesetzlich Krankenversicherte bleiben außerdem länger in der Versicherungspflicht.

Zur Sozialversicherung gehören verschiedene Versicherungszweige, die typische Lebensrisiken abdecken und damit ein soziales Netz für Versicherte bilden. Arbeitnehmer sind üblicherweise pflichtversichert. Die Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige werden gesetzlich festgelegt und betragen einen Prozentsatz vom Bruttolohn.

Folgende Sozialversicherungsbeiträge gelten für 2017:

Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung steigt von zuletzt 2,35 auf 2,55 Prozent. Der Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren in Höhe von 0,25 Prozent bleibt hingegen konstant. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt es 2017 beim Beitragssatz von 14,6 Prozent. Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen sollen ebenfalls nicht steigen und wie 2016 bei durchschnittlich 1,1 Prozent liegen. Vom Vorjahr übernommen werden außerdem der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung mit 18,70 Prozent, und der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung, der sich 2017 wie im Vorjahr auf 3,00 Prozent beläuft.

Die Beiträge der Sozialversicherungszweige werden jeweils zur Häfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Mit ein paar Ausnahmen: Den Zusatzbeitrag der Krankenkassen (den die Krankenkassen selbst festlegen können) tragen die Arbeitnehmer allein. In Sachsen zahlt der Arbeitnehmer außerdem bei der Pflegeversicherung einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber. 2017 macht das einen Arbeitnehmeranteil von 1,775 Prozent und einem Arbeitgeberanteil von 0,775 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung 2017

Die Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnen das beitragspflichtige Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden; darüber hinaus gehendes Einkommen ist beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung steigt um 2,65 Prozent von 4.237,50 Euro (2016) auf 4.350,00 Euro pro Monat (2017). Aufs Jahr bezogen beläuft sich der Anstieg von 50.850,00 Euro (2016) auf 52.200,00 Euro (2017). Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Rentenversicherung gilt bundeseinheitlich.

Im Gegensatz dazu unterscheidet sich die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung nach Alten und Neuen Bundesländern: In den Alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung um 2,42 Prozent von 6.200,00 Euro (2016) auf 6.350,00 Euro pro Monat (2017). Das ist aufs Jahr umgerechnet ein Anstieg von 74.400,00 Euro (2016) auf 76.200,00 (2017). In den Neuen Bundesländern steigt die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze noch deutlich stärker, um 5,56 Prozent von 5.400,00 Euro (2016) auf 5.700,00 Euro pro Monat (2017). Bezogen aufs Jahr ist das ein Anstieg von 64.800,00 Euro (2016) auf 68.400,00 (2017).

Versicherungspflichtgrenze der Sozialversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es zusätzlich die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie bezeichnet das beitragspflichtige Bruttoeinkommen, bis zu dem ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist; bei höherem Einkommen kann er sich privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze wird bundesweit um 2,4 Prozent von 4.687,50 Euro (2016) auf 4.800,00 Euro pro Monat (2017) angehoben. Bezogen aufs Jahresbrutto macht das einen Anstieg von 56.250,00 Euro (2016) auf 57.600,00 Euro (2017).

Für Personen, die bereits zum 31. Dezember 2002 privat versichert waren, gilt eine gesonderte, niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (s.o.).

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