Darlehensgebühren auch bei Bausparverträgen unzulässig
Bausparkassen dürfen von Verbrauchern keine pauschalen Darlehensgebühren verlangen. Entsprechende Klauseln in Bausparverträgen hat der Bundesgerichtshof im November 2016 für unwirksam erklärt.
Wer einen Bausparvertrag abschließt, muss rund die Hälfte seiner Bausparsumme erst selbst ansparen. Ist das geschafft, gewährt die Bausparkasse die noch ausstehende Summe als Bauspardarlehen. Der Haken: Lange Zeit war es üblich, dass Bausparkassen bei Auszahlung des Darlehens eine zusätzliche Darlehensgebühr verlangten. Meist um die 1 bis 3 Prozent der Darlehenssumme, u.a. zur Deckung von Verwaltungskosten. Die Darlehensgebühr wurde mit auf die Darlehenssumme aufgerechnet, sodass Bausparer effektiv das Darlehen plus Gebühr zurückzahlen mussten. Samt Zinsen.
Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof nun für unzulässig erklärt; entsprechende Klauseln in den AGB von Bausparkassen sind unwirksam. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband; vor dem BGH fiel nun das höchstrichterliche Urteil. Dabei folgt der BGH im Wesentlichen seiner Entscheidung von 2014, in der bereits allgemein Bearbeitungsgebühren von Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt wurden. Das neue Urteil stellt klar, dass dies auch für Bauspardarlehen gilt.
Begründung?
Dem Gesetz nach, so der BGH, darf die Bezahlung für ein entsprechendes Darlehen allein in den laufzeitabhängigen Zinsen bestehen. Kosten und Nebenkosten des Darlehens sind über die Zinsen zu decken, und somit auch in die Zinsen einzurechnen. Nicht zulässig ist es hingegen, Verwaltungs- oder andere Nebenkosten (und damit Aufwendungen für Tätigkeiten, die keine direkte Leistung für den Kunden darstellen), erst aus dem normalen Zins herauszuhalten, gegenüber dem Verbraucher somit einen scheinbar günstigeren Zins anzubieten, nur um diese Nebenkosten dann per AGB als laufzeitunabhängige Zusatzgebühr doch wieder draufzurechnen. Nach Ansicht des BGH widerspricht das dem Verbraucherschutz.
Welche Gebühren im Zusammenhang mit Bausparverträgen sind nicht vom Urteil betroffen?
Das Urteil gilt nicht für die Abschlussgebühr von Bausparverträgen. Die hat der BGH sogar explizit als zulässig erklärt. Nicht betroffen sind auch individuelle Darlehensgebühren für tatsächliche Mehr- oder Sonderleistungen, die Kunden zusätzlich zum normalen Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für ein "Aufgeld" auf das Bauspardarlehen, das manche Bausparkassen (die obiges Urteil spätestens seit der BGH-Entscheidung 2014 erwartet haben) nun statt der Darlehensgebühr berechnen. Hier haben Verbraucherschützer ebenfalls Bedenken angemeldet; eine Entscheidung steht aber noch aus.
Was können Bausparer tun?
Verbraucher, deren Bausparvertrag in den AGB (im "Kleingedruckten") eine Darlehensgebühr in Höhe von einigen Prozent der Darlehenssumme vorsieht, und die ihr Bauspardarlehen noch nicht abgerufen haben, brauchen die Gebühr nicht mehr zu zahlen. Nach der Entscheidung des BGH kann die Bausparkasse diese Gebühr nicht mehr einfordern.
Sieht Ihr Bausparvertrag besagte Darlehensgebühr vor und Sie haben Ihr Bauspardarlehen bereits abgerufen (und die Gebühr bezahlt), haben Sie die Möglichkeit, die Gebühr zurückzufordern. Noch ist allerdings nicht geklärt, wie lange unzulässig erhobene Darlehensgebühren zurückgefordert werden können. Die besten Chancen dürften Sie haben, wenn das Darlehen vor weniger als drei Jahren ausgezahlt wurde. Bei den Verbraucherzentralen finden Sie Musterschreiben, um die Darlehensgebühr zurückzufordern, und erhalten Tipps, wie Sie vorgehen können, falls die Bausparkasse die Rückzahlung verweigert.
Tipp: Der Bausparrechner hilft Ihnen, Bausparverträge in allen Phasen durchzurechnen, und kalkuliert sowohl den Effektivzins des Darlehens als auch die Rendite der Ansparphase.
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