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Geld & Finanzen
BGH: Wann Mieter ums Renovieren herum kommen
Zieht ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung,
muss er sie bei Auszug auch nicht renovieren –
selbst wenn er das mit dem Vormieter vereinbart hatte.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22. August 2018 entschieden.
Mieter sind an entsprechende Absprachen mit ihren Vormietern letztlich nicht gebunden;
Vermieter dürfen sich darauf nicht verlassen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seine Wohnung unrenoviert übernommen. Gleichzeitig hatte er einen Teil der Einrichtung des Vormieters (u.a. Teppichboden) zu einem günstigen Preis übernommen und dafür mit dem Vormieter vereinbart, bei Auszug für diesen mit zu renovieren. Der Vermieter war damit einverstanden gewesen. Als der neue Mieter schließlich selbst wieder auszog, hatte er die Wohnung zwar vereinbarungsgemäß gestrichen; offenbar aber nicht zur Zufriedenheit des Vermieters, der daraufhin einen Maler nacharbeiten ließ und die Kosten seinem ehemaligen Mieter in Rechnung stellte. Der weigerte sich zu zahlen, die Sache ging vor Gericht.
Und durch mehrere Instanzen, die zunächst alle dem Vermieter recht gaben – wegen der zwischen dem Mieter und seinem Vormieter getroffenen Vereinbarung. Tenor: Daran müsse sich der Mieter dann auch halten.
Weil es sich um nicht ganz unerhebliche Malerkosten handelte, verfolgte der Mieter die Sache jedoch weiter. Nun hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen gekippt und entschieden: Tatsächlich ist das Recht hier auf Seiten des Mieters.
Warum der Mieter hier im Recht ist – und die Absprache letztlich wirkungslos
Die Begründung der obersten Richter: Hierzu gibt es bereits ein Grundsatzurteil (VIII ZR 185/14 vom 18. März 2015). Danach darf der Vermieter seinem Mieter bei Auszug zwar gewissen Renovierungsarbeiten auferlegen (z.B. Streichen). Das ist standardmäßiger Bestandteil der meisten Mietverträge, auch im vorliegenden Fall. Wenn er ihm die Wohnung dann aber unrenoviert überlässt, sind diese Klauseln unwirksam. Denn der Mieter muss grundsätzlich nur Abnutzungen beseitigen, die er selbst in seiner Mietzeit verursacht hat. Er kann nicht verpflichtet werden, für Vormieter mit zu renovieren. Es sei denn, er bekommt dafür einen angemessenen Ausgleich vom Vermieter, was hier aber nicht der Fall war.
Zweitens, und hier widerspricht der BGH den Vorinstanzen, betrifft die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter (über die Reparaturarbeiten) gar nicht den eigentlichen Mietvertrag – denn der gilt zwischen Mieter und Vermieter. Deshalb, so der BGH, hat die Vereinbarung auch überhaupt keine Wirkung auf den Mietvertrag und die darin festgelegten Verpflichtungen. Damit gilt das oben genannte Grundsatzurteil: Der Mieter hätte überhaupt nicht renovieren müssen.
Für Vermieter sind entsprechende Vereinbarungen zwischen den Mietern damit im Grunde wertlos; wenn es hart auf hart kommt, können sie sich nicht darauf verlassen – und werden das wohl künftig auch nicht mehr.
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