Sozialversicherung – die Werte für 2018
Die Rentenversicherung wird günstiger, gesetzlich Krankenversicherte dürfen 2018 auf eine Mini-Entlastung hoffen. Gutverdiener hingegen zahlen mehr – hier sind die Sozialversicherungswerte für 2018.
Mit der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bildet die Sozialversicherung ein grundlegendes Sicherheitsnetz für alle Versicherten. Die Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und übrigen Werte der Sozialversicherung werden gesetzlich festgelegt und regelmäßig angepasst.
Beitragssätze der Sozialversicherung 2018
Zum 1. Januar 2018 sinkt der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von zuletzt 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent. Prognosen zufolge könnte dieser Wert bis 2022 stabil bleiben. Angesichts des langfristig drastisch sinkenden Rentenniveaus erntete die Entscheidung der Bundesregierung, hier den Sozialversicherungsbeitrag weiter zu senken, ein eher durchwachsenes Echo.
Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2018 wie im Vorjahr bei 14,6 Prozent; der Zusatzbeitrag der Krankenkassen soll jedoch von durchschnittlich 1,1 Prozent (2017) auf durchschnittlich 1,0 Prozent (2018) sinken. Gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung mit 3,00 Prozent sowie der Beitragssatz der Pflegeversicherung mit 2,55 Prozent.
Die Beitragssätze der Sozialversicherung beziehen sich jeweils auf das beitragspflichtige Bruttoeinkommen des Versicherten. Sie werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen – mit folgenden Ausnahmen: Den Zusatzbeitrag der Krankenkassen zahlen die Arbeitnehmer allein; in der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent; und im Bundesland Sachsen zahlen Arbeitnehmer bei der Pflegeversicherung einen Prozentpunkt mehr als die Arbeitgeber.
Beitragsbemessungsgrenzen 2018
Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge der jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden. Auf Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt, werden also keine weiteren Beiträge erhoben. Steigt der Durchschnittslohn, werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung entsprechend angepasst. Personen mit hohem Einkommen zahlen dann entsprechend höhere Sozialversicherungsbeiträge.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung steigt bundeseinheitlich von 4.350 Euro pro Monat (2017) auf 4.425 Euro pro Monat (2018), bzw. auf 53.100 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) wird von 6.350 Euro pro Monat (2017) auf 6.500 Euro pro Monat (2018) angehoben, d.h. auf 78.000 Euro jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost) steigt von 5.700 Euro pro Monat (2017) auf 5.800 Euro pro Monat (2018), und damit auf 69.600 Euro pro Jahr.
Bis 2024 sollen die Renten in den alten und neuen Bundesländern einander angeglichen werden; gleichzeitig sollen dann auch die Unterschiede in den Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen.
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung 2018
Die Versicherungspflichtgrenze (oder Jahresarbeitsentgeltgrenze) bezeichnet das Bruttoeinkommen, bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und pflichtversichert sind. Wer ein höheres Einkommen hat, kann, falls er möchte, alternativ in die private Krankenversicherung wechseln.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundeseinheitlich von 4.800 Euro pro Monat (2017) auf 4.950 pro Monat (2018), d.h. auf 59.400 Euro pro Jahr (2018).
Bezugsgröße der Sozialversicherung 2018
Die Bezugsgröße dient der Berechnung weiterer Sozialversicherungswerte, z.B. des Mindestbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig Versicherte, und der Einkommensgrenzen für die Mitversicherung bei der GKV im Rahmen der Familienversicherung.
Die Bezugsgröße der Sozialversicherung steigt für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit, sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) von 2.975 Euro pro Monat (2017) auf 3.045 Euro pro Monat (2018). Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost) gilt eine eigene Bezugsgröße, die von 2.660 Euro pro Monat (2017) auf 2.695 Euro pro Monat (2018) angehoben wird.
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