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Geld & Finanzen
Besteuerung von Investmentfonds – was sich ab 2018 ändert
Ab 2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds.
Laut Bundesregierung wird dabei alles grundlegend einfacher, zumindest für manche Anleger.
Teurer werden soll es auch nicht – also alles bestens. Außer für Kleinanleger.
Ziel der Steuerreform ist eine einheitliche Besteuerung für alle Investmentfonds ab 2018. Also sozusagen ein Steuer-Grundrezept, das auf alle Investmentfonds gleichermaßen angewandt werden kann, und zudem noch möglichst einfach, sicher und privatanlegertauglich ist. Denn während sich Investmentfonds angesichts anhaltend niedriger Zinsen auch unter Privatanlegern stetig wachsender Beliebtheit erfreuen, war die Besteuerung bei bestimmten Fondsarten bislang sehr aufwendig und deshalb fehleranfällig.
Mit der Neuregelung der Investmentfonds-Besteuerung wird der Besteuerungsaufwand deshalb ab 2018 grundsätzlich auf die depotführenden Banken und teils die Investmentfonds selbst verlagert. Heißt, Privatanleger, die sich bisher selbst um die Versteuerung ihrer Fondserträge kümmern mussten, können sich diesen Aufwand ab 2018 sparen. Und dem Fiskus entgehen weniger Steuereinnahmen. Gleichzeitig werden gemäß EU-Vorgabe in- und ausländische Investmentfonds bei der Besteuerung gleich gestellt. Und so funktioniert die Investmentfonds-Besteuerung ab 2018:
Zuerst einmal: Was bleibt gleich?
Auf alle Ausschüttungen aus Investmentfonds zahlen Anleger wie gehabt die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge) in Höhe von 25 Prozent der Erträge, plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Ehepaare) sind steuerfrei.
Hier also alles wie gehabt – was sich 2018 ändert, ist die Art, wie Investmentfonds besteuert werden.
Punkt 1: Besteuerung direkt auf Fondsebene
Bislang wurden Fondserträge nur auf Anlegerebene versteuert. Je nach Fondsart hat das entweder die Depotbank für den Anleger erledigt, oder aber der Anleger war dafür selbst zuständig. Ab 2018 gibt es nun eine Versteuerung bereits auf Fondsebene. Dabei müssen Investmentfonds nun selbst auf ihre Erträge (und zwar im Wesentlichen auf inländische Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien) Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent abführen.
Das betrifft also Aktien-, Misch- und Immobilienfonds. Das Finanzamt hat damit schonmal einen Teil seiner Steuern sicher. Das mindert aber natürlich auch die Erträge aus entsprechenden Investmentfonds für die Anleger. Die Anleger bekommen deshalb ab 2018 zum Ausgleich (um also Doppelbesteuerung zu vermeiden) eine Teilfreistellung für jegliche Erträge aus entsprechenden Fonds. Für Privatanleger bedeutet das: 30 Prozent aus Erträgen aus Aktienfonds, 15 Prozent aus Erträgen aus Mischfonds, und 60 Prozent aus Erträgen aus inländischen Immobilienfonds bzw. 80 Prozent aus Erträgen aus ausländischen Immobilienfonds müssen nicht versteuert werden.
Für andere Ertragsarten (z.B. Zinsen aus Rentenpapieren) gilt die Körperschaftssteuer nicht. Deshalb gibt es z.B. für reine Rentenfonds auch keine Teilfreistellung.
Punkt 2: Laufende Besteuerung beim Anleger bei thesaurierenden Fonds
Thesaurierende Fonds sind Investmentfonds, die ihre Erträge nicht an die Anleger ausschütten, sondern sie direkt wieder anlegen. Diese ausschüttungsgleichen Erträge müssen grundsätzlich auch versteuert werden. In Deutschland ansässige Fonds sorgen dafür in der Regel selbst. Ausländische Fonds, darunter viele der zunehmend beliebten Indexfonds (ETFs), aber nicht – hier mussten Anleger ihre Erträge bislang bei der Steuererklärung einzeln selbst per Hand deklarieren, und dabei haperte es oft.
Die Steuerreform sieht deshalb vor, dass ab 2018 alle thesaurierenden Fonds über eine jährliche Vorabpauschale besteuert werden. Und so funktioniert es:
Zunächst wird für das vergangene Jahr eine wahrscheinliche Wertsteigerung (sog. Basiswert) für die Fondsanteile des Anlegers berechnet. War die tatsächliche Wertsteigerung größer, dient dieser Basiswert als Vorabpauschale. War die tatsächliche Wertsteigerung kleiner, dient sie als Vorabpauschale; also immer der günstigere Wert. Die Vorabpauschale wird dann versteuert, mit der normalen Kapitalertragsteuer. Dabei sind zwei Details wichtig:
(1.) Auch das erledigt künftig die depotführende Bank für den Anleger.
(2.) Der Sparerfreibetrag wird berücksichtigt. Ist kein Freistellungsauftrag erteilt oder ist die Höhe nicht ausreichend, wird die Steuer vom Verrechnungskonto bezahlt.
Falls der Investmentfonds keine Wertsteigerung oder sogar Verlust erfahren hat, ist die Vorabpauschale gleich Null, und es fällt hier keine Steuer an.
Im Zuge der Investmentfonds-Steuerreform wird die Besteuerung thesaurierender Auslandsfonds ab 2018 also definitiv einfacher. Ob es auch für alle anderen Fonds einfacher wird, ob das jetzt teurer ist als vorher, und wie sich Teilfreistellung und Vorabpauschale kombinieren lassen, klären wir im folgenden Teil: Investmentfonds-Steuerreform 2018 – was Anleger beachten sollten.
Der Fondsrechner ist speziell für Geldanlagen in Fonds konzipiert, um durch regelmäßiges Fondssparen kontinuierlich ein Vermögen aufzubauen. Der Rechner unterstellt ein unterjährig exponentielles Kapitalwachstum.