Steuererklärung 2017 – bis 31. Mai abgeben
Wer seine Steuererklärung noch nicht abgegeben hat, sollte sich ranhalten: Für die Steuererklärung 2017 gilt noch die alte Abgabefrist. Die endet am 31. Mai 2018.
Das gilt für alle, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Im vergangenen Jahr wurden zwar einige Neuregelungen eingeführt; dabei wurden u.a. die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung um zwei Monate verlängert, sodass die reguläre Abgabefrist künftig nicht mehr am 31. Mai, sondern erst am 31. Juli endet. Die neuen Fristen gelten aber erst ab der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 – und damit erstmals für die Steuererklärung, die 2019 abzugeben ist.
Für die Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 (die 2018 fällig ist) gelten dagegen noch die alten Fristen. Die Steuererklärung 2017 muss deshalb bis spätestens am 31. Mai 2018 beim Finanzamt sein.
Ausnahme: Steuerzahler in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben dieses Jahr einen Tag länger Zeit. Denn 2018 fällt Fronleichnam genau auf Donnerstag, den 31. Mai. Weil Fronleichnam in den genannten Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist (an dem auch die Finanzämter nicht arbeiten), muss die Steuererklärung 2017 in diesen Bundesländern bis zum 1. Juni 2018 abgegeben werden.
Mehr Zeit mit Steuerberater oder Verein
Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lässt, hat mehr Zeit: Die reguläre Frist beträgt in diesem Fall ein volles Kalenderjahr, die Steuererklärung 2017 muss dann also erst bis Montag, den 31.12.2018 abgegeben werden. Erst ab der folgenden Steuererklärung greift auch hier die neue, um zwei Monate verlängerte Frist, sodass die Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 erst bis Ende Februar 2020 beim Finanzamt sein muss.
Verlängerung beantragen
Wem die Frist nicht reicht, kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen – und sollte das auch tun, denn bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag und schlimmstenfalls ein Zwangsgeld. Für eine Fristverlängerung müssen allerdings triftige Gründe vorliegen.
Wer keine Steuererklärung abgeben muss, sondern dies freiwillig tut, hat übrigens noch deutlich länger Zeit, nämlich volle vier Jahre. Eine (freiwillig abgegebene) Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 wird also bearbeitet, wenn sie bis Ende 2021 abgegeben wird.
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