![]() So funktioniert die Abgeltungssteuer Sparer-Pauschbetrag als FreibetragKapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags bleiben steuerfrei. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Ehepaare. Dieser pauschale Freibetrag steht jedem Sparer zu; erst darüber hinaus gehende Kapitalerträge müssen versteuert werden. Im Rahmen der Abgeltungssteuer ist der Sparer-Pauschbetrag damit an die Stelle des alten Sparer-Freibetrags (750 Euro) und der alten Werbungskostenpauschale (51 Euro) aus dem vorherigen Steuermodell getreten; beide Beträge ergeben in Summe genau den Sparer-Pauschbetrag. Anders als im vorherigen Steuermodell gibt es beim Sparer-Pauschbetrag jedoch in der Regel nicht mehr die Möglichkeit, darüber hinaus gehende, tatsächlich angefallene Werbungskosten wie beispielsweise Depot- und Verwaltungsgebühren steuerlich abzusetzen. Um den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, kann der konto- oder depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die Bank berücksichtigt den Pauschbetrag damit direkt bei der Berechnung der Abgeltungssteuer, sodass bereits im laufenden Jahr weniger Steuer abgezogen wird. Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere Freistellungsaufträge aufgeteilt und diese auf mehrere Banken verteilt werden. Alternativ, etwa wenn keine Freistellungsaufträge erteilt wurden oder diese unvorteilhaft verteilt waren, kann der Sparer-Pauschbetrag auch rückwirkend im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Sparer erhält dann zuviel gezahlte Abgeltungssteuer zurück erstattet. Lesen Sie weiter: Vorteile für Sparer mit Zinsgewinnen ONLINE-FINANZRECHNER
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Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Abgeltungsteuer als Quellensteuer Sparer-Pauschbetrag als Freibetrag Vorteile für Sparer mit Zinsgewinnen Gewinnbesteuerung für Aktienverkäufe |
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