So funktioniert die Abgeltungssteuer Abgeltungsteuer als QuellensteuerDie Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge. Als Quellensteuer wird die Abgeltungssteuer direkt an der Quelle der Kapitaleinkünfte erhoben; normalerweise ist das die Bank, die das Konto oder Depot des Anlegers führt. Die Bank des Anlegers ist dabei verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die einbehaltene Steuer direkt an die Finanzämter abzuführen. Hierbei wird für die Abgeltungssteuer ein fester Steuersatz angewandt, der unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers ist. Im Rahmen des durch die Bank vorgenommenen Steuerabzugs sind sämtliche Steuern auf die entsprechenden Kapitalerträge abgegolten. Das heißt, der Anleger muss diese Kapitalerträge auch nicht mehr in der Steuererklärung aufführen. Die Ausgestaltung als Quellensteuer vereinfacht und beschleunigt die Erhebung der Abgeltungssteuer: Der Anleger erhält seine Kapitalerträge gleich netto und muss nicht nach Jahresende sämtliche Kapitalertragsteuer nachzahlen. Der Staat wiederum bekommt seine Steuern direkt bei Entstehung, und muss nicht bis nach Jahresende warten. Damit ähnelt die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge der Lohnsteuer von Arbeitnehmern. Auch die ist eine Quellensteuer und funktioniert nach dem gleichen Prinzip, nur dass hier der Arbeitgeber den Steuerabzug vornimmt und die Steuer ans Finanzamt abführt. Sowohl die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge als auch die Lohnsteuer sind Erhebungsformen der Einkommensteuer. Ausnahmen: Wann werden Kapitalerträge nicht von der Quellensteuer erfasst – und was dann?Manche Kapitalerträge fließen gar nicht erst über die Stellen (vor allem Banken) im Inland, die automatisch den Steuerabzug vornehmen, und werden diesen auch nicht gemeldet. Das betrifft unter anderem Zinsen aus privat gewährten Krediten, Erträge aus Konten oder Depots im Ausland, sowie Erträge aus dem Verkauf von Kapital-Lebensversicherungen an Dritte. In solchen Fällen funktioniert das System mit der Quellensteuer nicht. Die entsprechenden Kapitalerträge müssen deshalb dann doch bei der Steuererklärung in der Anlage KAP angegeben und damit nachträglich versteuert werden. Der Steuersatz bleibt aber der gleiche. Eventuell im Ausland bereits auf die dort entstanden Kapitalerträge entrichtete Quellensteuern können dabei angerechnet werden. Lesen Sie weiter: Abgeltungssteuersatz ONLINE-FINANZRECHNER
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