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So funktioniert die Abgeltungssteuer

Altverluste

Altverluste können seit 2014 nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Bei Altverlusten handelt es sich um Verluste aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Veräußerungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 innerhalb der bis dato gültigen einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden. Seit 2014 können derartige Altverluste nur noch mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (wie Grundstücksveräußerungen) verrechnet werden. Dafür sind die entsprechenden Spekulationsfristen gemäß § 23 EStG einzuhalten; so dürfen z.B. zwischen An- und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als 10 Jahre liegen.

Dabei sollte im Einzelfall grundsätzlich geprüft werden, ob sich die Verrechnung noch bestehender Altverluste mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften überhaupt lohnt. Denn bei einem Verkauf nach Ablauf der jeweiligen Spekulationsfrist können Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zwar nicht mehr mit Altverlusten verrechnet werden, sind jedoch nach aktueller Gesetzeslage dann selbst steuerfrei.

Ist der Gewinn aus einem späteren Veräußerungsgeschäft höher als die verrechenbaren Altverluste, dürfte es damit i.d.R. günstiger sein, erst nach Ablauf der Spekulationsfrist zu verkaufen. Sind die Altverluste hingegen höher als der Gewinn aus späteren Veräußerungsgeschäften, dürfte es unterm Strich praktisch keinen Unterschied machen, ob man innerhalb der Spekulationsfrist – also mit Verlustverrechnung und somit ohne Steuerschuld –, oder nach der Spekulationsfrist und damit ebenfalls steuerfrei verkauft.

Rechenbeispiel

Szenario 1: Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft ist höher als Altverlust

Der Altverlust betrage 1.000 Euro, der Gewinn aus p.V. betrage 2.000 Euro.

Bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist können Gewinn und Altverlust miteinander verrechnet werden; übrig bleibt ein Gewinn von 1.000 Euro, der noch zu versteuern ist. Nach Steuern bleiben damit weniger als 1.000 Euro übrig.

Bei Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist hingegen ist zwar keine Verrechnung möglich; dafür steht hier der steuerfreie Gewinn von 2.000 Euro dem bestehenden Altverlust von 1.000 Euro gegenüber – macht unterm Strich einen Gewinn von glatten 1.000 Euro. Hiervon hat der Anleger also mehr.

Szenario 2: Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft ist niedriger als Altverlust

Der Altverlust betrage wie zuvor 1.000 Euro, der Gewinn aus p.V. jedoch nur 500 Euro.

Bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist können Gewinn und Altverlust wieder verrechnet werden. Übrig bleibt hier ein Verlust von 500 Euro, auf den entsprechend keine Steuern anfallen.

Bei Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist steht wiederum der steuerfreie Gewinn (500 Euro) dem bestehenden Altverlust von 1.000 Euro gegenüber. Auch hier bleiben unterm Strich 500 Euro Verlust. Der Anleger hat also in beiden Fällen den gleichen Verlust.

Frühere Regelungen

Bis zum Jahr 2013 konnten Altverluste noch mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, wie zum Beispiel Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien oder Fondsbeteiligungen, verrechnet werden. Die Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen hingegen war, auch nach alten Steuerrecht, nicht möglich.

Altverluste mussten hierfür im Entstehungsjahr in der Steuererklärung angegeben werden, und das Finanzamt musste einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid erlassen. Die eigentliche Verrechnung der Altverluste mit späteren Veräußerungsgewinnen erfolgte wiederum über die Steuererklärung. Hierfür benötigte der Anleger eine Bescheinigung der depotführenden Bank über den auf Jahressicht realisierten Veräußerungsgewinn, die bis Mitte Dezember des jeweiligen Jahres beantragt werden musste.

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