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Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Wie wird die Abgeltungssteuer mit Kirchensteuer genau berechnet?

Auf die Abgeltungssteuer wird auch Kirchensteuer erhoben, sofern eine Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden Relionsgemeinschaft vorliegt.

Da bei tariflicher Besteuerung von Kapitalerträgen die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist, wird auch bei der Abgeltungssteuer die Kirchensteuer mittels einer speziellen Formel in die Berechnung einbezogen. Dabei werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge rechnerisch um die anfallende Kirchensteuer reduziert. Da die Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer jedoch wiederum die Abgeltungssteuer selbst ist, scheint die Berechnung auf den ersten Blick nicht ganz klar zu sein.

Berechnungsformel zur Abgeltungssteuer

Mit ein wenig mathematischer Modellierung lässt sich der Sachverhalt aber leicht lösen. Die resultierende Berechnungsformel steht auch im Gesetzestext in §32d Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Formel lautet konkret:

Abgeltungssteuer S = (E - 4*Q) / (4 + k)

Dabei ist:

S: Eurobetrag der berechneten reinen Abgeltungssteuer (ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer)

E: Eurobetrag der Kapitaleinkünfte nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags

Q: Eurobetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer (Quellensteuer)

k: Kirchensteuersatz, je nach Bundesland 8% (Baden-Württemberg und Bayern) oder 9% (übrige Bundesländer)

Es ist direkt ersichtlich, dass die Abgeltungssteuer S ohne ausländische Steuer und ohne Kirchensteuer ein Viertel, also 25%, der Kapitaleinkünfte E beträgt. Mit Berücksichtigung von ausländischer Steuer und Kirchensteuer beträgt die reine Abgeltungssteuer S nach der oben genannten Formel weniger als 25%.

Ausgehend vom so berechneten Abgeltungssteuerbetrag S ist dann die Höhe des Solidaritätszuschlags und die Kirchensteuer zu berechnen, welche dann zusätzlich zu zahlen sind. Der Solidaritätszuschlag Z ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 5,5% auf die Abgeltungssteuer S.

Solidaritätszuschlag Z = S * 5,5% = S * 0,055

und analog

Kirchensteuer K = S * k,

wobei je nach Bundesland k = 8% = 0,08 oder k = 9% = 0,09 gilt.

Herleitung der zur Abgeltungssteuer-Formel

Wenn Sie sich nun fragen, wie man zu dieser im Gesetzestext genannten Formel für die Abgeltungssteuer kommt, haben wir hier für Sie die Herleitung der Formel ausgearbeitet. Dabei verwenden wir die Variablen wie oben bereits eingeführt. Großbuchstaben stehen für Eurobeträge, Kleinbuchstaben für Faktoren bzw. Prozentsätze.

In Analogie der Abziehbarkeit der Kirchensteuer als Sonderausgaben, wird die Kirchensteuer K von den Kapitalerträgen E abgezogen. Zur Berechnung der Abgeltungssteuer S wird dies dann mit dem Abgeltungssteuersatz s = 25% multipliziert. Anrechenbare ausländische Steuer Q wird gemäß §32d Abs. 5 Satz 2 EStG von der Abgeltungssteuer abgezogen. Somit als Formel ausgedrückt:

S = (E - K) * s - Q = (E - K) * 0,25 - Q = (E - K) / 4 - Q

Da der Kirchensteuerbetrag K noch nicht bekannt ist, ersetzen wir K = S * k und setzen in die Formel ein, was ergibt:

S = (E - S*k) / 4 - Q

Diese Gleichung wird nun nach S aufgelöst. Zunächst wird die Klammer ausmultipliziert, ergibt:

S = E/4 - S*k/4 - Q

Nun bringen wir den Teil S*k/4 auf die linke Seite:

S + S*k/4 = E/4 - Q

Jetzt klammern wir S auf der linken Seite aus, ergibt:

S * (1 + k/4) = E/4 - Q

Abschließend wird noch durch (1 + k/4) geteilt und der Bruch rechts mit 4 erweitert:

S = (E/4 - Q) / (1 + k/4) = (E - 4*Q) / (4 + k)

Mit dem letzten Umformungsschritt hat sich genau die Berechnungsformel ergeben, wie diese im Gesetzestext genannt ist. Damit kann die Abgeltungssteuer S berechnet werden und dann daraus wie oben bereits beschreben die Kirchensteuer K und der Solidaritätszuschlag Z.

(*) Personennamen sind frei erfunden und beziehen sich nicht auf real existierende Personen. Eine eventuelle Übereinstimmung mit Namen realer Personen ist nicht beabsichtigt und wäre rein zufällig.


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Abgeltungssteuerrechner

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Der Rechner ermittelt die Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte, die in Deutschland ab 2009 erhoben wird, sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

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