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Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer beim Handel zwischen Ländern

Wer zahlt die Mehrwertsteuer, wenn Waren von einem Land ins andere verkauft oder Dienstleistungen über Ländergrenzen hinweg erbracht werden? Und welches Land bekommt die Steuer?

Internationaler Handel innerhalb der EU

Innerhalb der EU ist die Mehrwertsteuererhebung einheitlich geregelt. Sie folgt dem sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. in der Regel erfolgt die Versteuerung im Land des Käufers (bei Waren) bzw. der Inanspruchnahme (bei Dienstleistungen), und die Mehrwertsteuer wird auch an dieses Land (das Bestimmungsland) abgeführt. Weil aber nur Unternehmen Mehrwertsteuer berechnen und anführen können, gibt es grundsätzliche Unterschiede zwischen dem Handel zwischen zwei Unternehmen und dem Handel zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher. Findet der Handel zwischen zwei EU-Ländern statt, spricht man auch von innergemeinschaftlichem Handel; gemeint ist Handel innerhalb der EU-Gemeinschaft..

Beim innergemeinschaftlichen Handel zwischen zwei Unternehmen verlangt das Unternehmen, das ins Ausland verkauft (oder im Ausland Dienstleistungen bringt) in der Regel keine Mehrwertsteuer, d.h. es berechnet nur den Nettopreis. Es kann aber trotzdem eigene Vorsteuer geltend machen (→ Wie funktioniert die Mehrwertsteuer?). Das Unternehmen, das aus dem Ausland kauft (oder Dienstleistungen erhält) berechnet anhand des Nettopreises die in seinem Land geltende Mehrwertsteuer und führt diese an sein Land ab. Wenn das Unternehmen ganz normal zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann es sich den Betrag direkt als Vorsteuer wieder zurück erstatten lassen.

Beispiel: Eine deutsche Firma "D" kauft von einer italienischen Firma "I" Olivenöl. I berechnet dafür nur den Netto-Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer; D berechnet anhand des Netto-Kaufpreises die deutsche Mehrwertsteuer, gibt diese bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung an und macht gleichzeitig einen entsprechenden Betrag als Vorsteuer geltend.

Beim innergemeinschaftlichen Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern gilt beim Warenhandel ebenfalls das Prinzip: Der Käufer zahlt die Mehrwertsteuer, und zwar die seines Landes. Allerdings kann sich der Verbraucher (als Käufer) die Mehrwertsteuer nicht zurück erstatten lassen. Außerdem ist er nicht dafür zuständig, die Mehrwertsteuer auch an den Staat abzuführen; das muss deshalb das verkaufende Unternehmen tun. Praktisch heißt das, das Unternehmen muss sich in dem EU-Land, in das es verkauft, registrieren und eine Steuernummer geben lassen. Nun kann es dem Verbraucher mit dem Kaufpreis die Mehrwertsteuer des Verbraucherlands in Rechnung stellen, und sie ans Verbraucherland abführen.

Beispiel: Privatkunde "D" aus Deutschland bestellt von Deutschland aus (z.B. via Internet) bei einem italienischen Unternehmen "I" Olivenöl. I rechnet dabei gegenüber D die deutsche MwSt. auf den Nettopreis auf und führt diese an Deutschland ab.(*)

Eine Ausnahme gilt für kleinere Unternehmen, die einen gewissen Jahresumsatz (den das Bestimmungsland bestimmt) nicht überschreiten. Die dürfen sich den Aufwand sparen, und dem Kunden (Verbraucher) einfach die MwSt. ihres eigenen Landes (des Herkunftslandes) berechnen und diese an ihr eigenes Land abführen.

Ebenso läuft es bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Hier berechnet das Unternehmen, das eine Dienstleistung in einem anderen EU-Land erbringt, dem Kunden die Mehrwertsteuer des eigenen Landes (das des Unternehmens) und führt sie an das eigene Land ab; das ist noch ein Überrest, der von der alten Regelung bestehen geblieben ist. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Leistungen und Handelsmöglichkeiten, die im UStG und der aktuellen Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt sind. Dazu gehören z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. der Verkauf von E-Books), die grundsätzlich im Land des Kunden versteuert werden.

Internationaler Handel mit Ländern außerhalb der EU

Im Bezug auf die Mehrwertsteuer werden Länder außerhalb der EU auch als Drittländer bezeichnet. Dazu zählt z.B. die Schweiz. Beim internationalen Handel zwischen einem EU-Land und einem Drittland erhebt üblicherweise das Einfuhr- bzw. das Bestimmungsland eine Einfuhrumsatzsteuer, wobei Waren ggf. auch zu verzollen sind. Zahlen muss dies wie gewohnt der Käufer, wobei in diesem Fall die Zollverwaltung des betreffenden Landes auch die Steuer erhebt; dies gilt sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher.

Da es hier allerdings keine international einheitlichen Regelungen gibt, sind jeweils die Steuer- und Zollbestimmungen der betreffenden Länder zu beachten. Je nach Land können dabei bestimmte Freigrenzen bestehen, unterhalb derer keine Einfuhrumsatzsteuer und/oder keine Zollabgaben anfallen.

(*) Kauft Privatkunde D dagegen direkt in Italien (z.B. im Urlaub) Olivenöl vom Unternehmen I, ist das kein Handel über Ländergrenzen hinweg; dann berechnet I einfach die italienische Mehrwertsteuer und führt diese an den italienischen Staat ab.

Lesen Sie weiter: Mehrwertsteuer-Rückerstattung bei Käufen im Ausland


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