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Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer-Rückerstattung bei Käufen im Ausland

Verbraucher aus der EU, die in einem nicht-EU-Land (sog. Drittland) einkaufen, können sich dabei gezahlte Mehrwertsteuer in der Regel zurückerstatten lassen. Das gleiche gilt auch anders herum, also für Verbraucher aus einem Drittland, die in einem EU-Land einkaufen.

Voraussetzung ist dabei immer, dass der Verbraucher auch tatsächlich im entsprechenden Ausland einkauft, z.B. im Rahmen einer Urlaubsreise. Lässt er sich die Waren dagegen nur aus dem Ausland schicken, gelten die Mehrwertsteuerregelungen für den Handel zwischen Ländern. Und natürlich muss das Reiseland eine entsprechende Rückerstattung auch anbieten, was man im Zweifel aber auch noch am Urlaubsort in Erfahrung bringen kann. Erhebt das Reiseland statt Mehrwertsteuer eine andere, ähnliche Steuer (wie z.B. die Sales Tax in den USA), wird auch diese zurückerstattet.

Wie funktioniert die Mehrwertsteuer-Rückerstattung?

Wenn Sie als Privatperson (mit Wohnsitz in der EU) in einem nicht-EU-Land einkaufen, zahlen Sie hier zunächst einmal den ganz normalen Kaufpreis einschließlich Mehrwert- oder entsprechender Steuer. Wollen Sie sich diese Steuer rückerstatten lassen, müssen Sie darauf gleich beim Einkauf im Laden hinweisen, und sich vom Verkäufer ein entsprechendes Rückerstattungformular ausstellen lassen. Wichtig dabei: Verkäufer sind nicht zur Ausstellung verpflichtet; es lohnt sich also, vorher nachzufragen. Die besten Chancen bestehen in touristisch gut frequentierten Gegenden, wo der Einzelhandel mit dem Prozedere vertraut ist. Entsprechende Läden werben dann oft direkt mit "Tax free". Wichtig außerdem: Die Waren dürfen nur für den Eigenbedarf bestimmt sein.

Ist diese Hürde überwunden und Sie haben das Erstattungformular in der Tasche, melden Sie sich direkt vor der Ausreise aus Ihren Reiseland mitsamt Formular, Reisepass und der originalverpackten Ware beim Zoll. Das kann z.B. am Flughafen sein, oder an der Grenze, falls Sie mit dem Auto unterwegs sind. Der Zoll stempelt das Erstattungsformular ab und erteilt damit die Ausfuhrbestätigung für die Ware.

Diese Ausfuhrbestätigung können Sie nun, je nach Art des Formulars, entweder direkt am Flughafen am passenden Schalter vorlegen und sich die Steuer noch im Reiseland erstatten lassen. Oder Sie nehmen die Ausfuhrbestätigung mit nach Hause und schicken Sie von hier aus an den Verkäufer der Ware im Urlaubsland, der Ihnen die Mehrwertsteuer daraufhin selbst rückerstatten muss.

So toll das klingt: Im Grunde dient die Mehrwertsteuer-Rückerstattung einfach dazu, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Denn wer Waren aus einem Drittland in die EU einführt (oder umgekehrt), muss dafür ab einem gewissen Warenwert nicht nur Zoll, sondern auch Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Das folgt, genau wie beim Handel zwischen Ländern, dem Prinzip, dass das eigentliche Bestimmungsland die Steuer bekommt, und gilt sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher.Durch die Möglichkeit der Rückerstattung werden Verbraucher also schlicht nicht doppelt durch Steuer belastet.

Ist die Mehrwertsteuer-Rückerstattung auch innerhalb der EU möglich?

Für Verbraucher nicht. Kauft eine Privatperson aus einem EU-Land beim Aufenthalt in einem anderen EU-Land Waren, zahlt sie dabei einfach die Mehrwertsteuer des betreffenden Reiselandes. Zurückerstattet wird nichts, dafür dürfen die Waren dann aber auch ohne Zoll- oder Einfuhrumsatzsteuer mit nach Hause genommen werden – auch hier wieder, solange sie für den Eigenbedarf bestimmt sind.

Mehrwertsteuer-Rückerstattung für Unternehmen

Anders sieht die Sache bei Unternehmen aus: Die können sich auch in anderen EU-Ländern gezahlte Mehrwertsteuer rückerstatten lassen; zumindest in einigen Bereichen. Denn im Gegensatz zu Verbrauchern, die die Mehrwertsteuer letztlich zahlen, soll die Mehrwertsteuer für Unternehmen nur ein durchlaufender Posten sein (→ Wie funktioniert die Mehrwertsteuer?). Zur Rückerstattung wenden sich Unternehmen an die Erstattungsbehörde des jeweiligen Landes, in dem die Mehrwertsteuer gezahlt wurde. Nähere Informationen dazu finden Sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Von der Rückerstattung ausgenommen sind Unternehmen, die im jeweiligen Ausland bereits geschäftlich aktiv und steuerlich registriert sind; diese können gezahlte Mehrwertsteuer hierüber verrechnen.

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