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Was sich zum Jahreswechsel ändert

Sozialversicherungswerte 2023

Wie jedes Jahr werden auch die Sozialversicherungswerte 2023 angepasst.

Beiträge zur Sozialversicherung werden in der Regel je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Ausnahmen gibt es bei der Pflegeversicherung in Sachsen sowie generell für kinderlose Arbeitnehmer. Auch bei Arbeitsverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich erfolgt keine hälftige Aufteilung.

Zusammenfassung der Beitragssätze der Sozialversicherung

Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auch 2023 weiterhin 18,6 Prozent. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steigt 2023 auf 87.600 Euro für die alten Bundesländer und auf 85.200 für die neuen Bundesländer.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Rentenversicherung

Detaillierte Aufstellung zum Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt 2023 auf 2,6 Prozent von zuvor 2,4 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht derjenigen der Rentenversicherung.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung

Der allgemeine einheitliche Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt auch 2023 unverändert. Jedoch steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für 2023 auf 1,6 Prozent von zuvor 1,3 Prozent.

Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt 2023 auf 59.850 Euro für alle Bundesländer.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Krankenversicherung

Detaillierte Aufstellung zum Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung bleibt 2023 alles wie bisher. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 Prozent.

Ebenso bleibt die Sonderregelung für Sachsen, die eine abweichende Aufteilung des Beitrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt. Kinderlose Arbeitnehmer tragen einen Beitragszuschlag von weiterhin 0,35 Prozent zur Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung entspricht derjenigen der Krankenversicherung.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Pflegeversicherung

Lesen Sie weiter: Lohn- und Gehaltsabrechnung, Minijob und Übergangsbereich 2023


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