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Minuszinsen – Zinsen unter null

Kapitalertragsteuer: Wie werden Negativzinsen steuerlich gehandhabt?

Als Kapitalerträge unterliegen Zinsen der Kapitalertragsteuer, müssen also versteuert werden. Wie aber läuft das, wenn die Bank Negativzinsen verlangt?

Verluste aus Kapitalanlagen können im Normalfall mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Dadurch sinkt die Höhe der zu versteuernden Kapitalerträge: Versteuert werden müssen nur die Kapitalerträge, die unterm Strich übrig bleiben. Man zahlt also weniger Kapitalertragsteuer. Das nennt sich Verlustverrechnung. Dabei gibt es ein paar Einschränkungen, aber grundsätzlich läuft es nach dem Prinzip.

Intuitiv würde man davon ausgehen, dass das auch für Negativzinsen gilt: Wenn Banken für Kundeneinlagen Negativzinsen berechnen, die Kunden ihrer Bank für Einlagen also Zinsen zahlen müssen (statt welche zu bekommen), machen die Kunden mit diesen Kapitalanlagen ja Verluste. Also, Verlustverrechnung?

Antwort: Nein – laut Bundesfinanzministerium können Negativzinsen nicht als Verluste im Rahmen der Kapitalertragsteuer verrechnet werden.

Was dahinter steckt – und warum das für Verbraucher sogar einen Vorteil hat

Das BMF argumentiert: Negativzinsen seien gar keine echten Zinsen, zumindest nicht nach dem Einkommensteuergesetz. Sondern eher eine Verwahrgebühr; so nennen sie auch die Banken. Für solche Gebühren sieht die Kapitalertragsteuer aber schon einen eigenen Freibetrag vor, nämlich den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person und Jahr. Darin seien die Negativzinsen die Verwahrgebühr folglich schon mit erfasst. Woraus folgt: Negativzinsen können steuerlich nicht noch als Verluste mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden.

Und das steckt dahinter: Dem Gesetz nach sind Zinsen die Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung. Ein Kunde kann der Bank Kapital überlassen, indem er Geld bei ihr anlegt. Dafür muss die Bank dem Kunden Zinsen zahlen. Nicht umgekehrt. Setzt die Bank nun ein Minuszeichen vor ihren Einlagenzins, muss plötzlich der Kunde der Bank eine Gegenleistung für seine Einlagen zahlen. Also genau umgekehrt, weshalb das im gesetzlichen Sinn keine richtigen Zinsen mehr sind. Stattdessen kommt eine Verwahrgebühr infrage: Eine Gebühr für die sichere Verwahrung der Einlagen.

Anleger dürfte diese Wortklauberei weniger interessieren – für sie sind es trotzdem Negativzinsen. Immerhin: Geschäftskunden können Negativzinsen als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Auch das hat das BMF bereits verkündet. Und Verbraucher können sie umgehen, siehe Was tun, wenn die Bank Negativzinsen verlangt?

Für Verbraucher hat die Sache zudem einen Vorteil: Gebührenpflichtige Girokonten sind vor Negativzinsen sicher. Denn wenn Negativzinsen gesetzlich eher eine Verwahrgebühr sind, so hat das LG Tübingen geurteilt, dürfen Banken für Girokonten, die schon eine Kontoführungsgebühr kosten, nicht noch zusätzlich Negativzinsen verlangen (Wann dürfen Banken Negativzinsen verlangen – und wann nicht?).

Lesen Sie weiter: Warum Banken Negativzinsen lieber Verwahrgebühr nennen


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