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Minuszinsen – Zinsen unter null

Warum Banken Negativzinsen lieber Verwahrgebühr nennen

Immer mehr Banken verlangen Negativzinsen auf Kundeneinlagen. Statt von Negativzinsen sprechen Banken aber lieber von Verwahrentgelt oder Verwahrgebühr. Das klingt nicht nur netter, sondern hat einen ganz konkreten Hintergrund.

Eine Geldanlage, für die eine Bank Zinsen zahlt, funktioniert nach dem Prinzip eines Darlehens, einer Geldleihe: Der Bankkunde leiht der Bank Geld. Die Bank kann dieses Geld nutzen, solange sie es hat, z.B. für ihr eigenes Kreditgeschäft. Dafür muss die Bank dem Kunden Zinsen zahlen, denn Zinsen sind nach § 488 BGB die gesetzlich vorgesehene Gegenleistung für ein Darlehen: Immer der, der sich Geld leiht, muss Zinsen zahlen, und zwar an den, der ihm das Geld leiht.(*)

Endet die Laufzeit der Geldanlage, oder holt sich der Kunde sein Guthaben selbst zurück (z.B. durch Abbuchen beim Sparbuch), endet auch die Verpflichtung der Bank zur Zinszahlung. Gesetzlich möglich ist ein Zinssatz von Null Prozent; dann handelt es sich um ein zinsloses Darlehen. Was aber nicht geht, sind negative Zinsen. Denn dadurch würde sich die Zahlungsverpflichtung umkehren, der Kunde (der das Geld verleiht) müsste plötzlich der Bank (die sich das Geld leiht) Zinsen zahlen. Und das ist beim Darlehen nicht vorgesehen.

Auch wenn es aus Kundensicht ganz klar Negativzinsen sind, vermeiden Banken deshalb den Begriff Negativzinsen, und sprechen statt dessen lieber von Verwahrentgelt, Verwahrgebühr oder Einlagegebühr. Das klingt nicht nur netter. Es ändert auch die Form der Geldanlage, nämlich von einem Darlehen in eine Verwahrung von Geld.

Darlehen vs. Verwahrung

Die gibt es nämlich auch, neben dem Darlehen. Die Verwahrung ist in § 688 ff. BGB geregelt und unterscheidet sich in ein paar wesentlichen Punkten vom Darlehen:

Erstens: Der Kunde gibt der Bank sein Geld nicht zur Verwendung, sondern nur zur Verwahrung. Das heißt, die Bank hat das Geld einfach sicher aufzubewahren. Solange sie es nicht verwendet (nutzt), braucht sie dem Kunden dafür keine Zinsen zu zahlen. Sie darf ihm aber natürlich eine Gebühr für die Aufbewahrung berechnen – eben eine Verwahrgebühr oder Verwahrungsgebühr, oder auch Einlagegebühr.

Zweitens: Je nach Art der Verwahrung darf die Bank das Geld auch verwenden. Dann muss sie dem Kunden allerdings, wie beim Darlehen, Zinsen dafür zahlen. Das heißt auch, solange die Bank für das verwahrte Geld Negativzinsen bzw. eine Verwahrgebühr verlangt, darf sie das Geld nicht verwenden. Die Bank darf also nicht mit dem Geld des Kunden arbeiten und Gewinn erzielen und dem Kunden gleichzeitig noch Negativzinsen bzw. eine Verwahrgebühr dafür abknöpfen.

Drittens: Solange die Bank das Geld nur verwahrt (und nicht verwendet), kann der Kunde es jederzeit zurück fordern. Das heißt, die Bank kann für Einlagen, für die sie Negativzinsen bzw. eine Verwahrgebühr verlangt, keine Kündigungsfrist festsetzen.

Aufpassen bei Neukonten

Für Banken ist das einerlei: Sie können sich bei der EZB derzeit Geld zum Nullzins leihen und brauchen die Einlagen ihrer Kunden damit gar nicht zu verwenden. Für Kunden ist es aber wichtig zu wissen, was es mit Negativzinsen und Verwahrgebühr auf sich hat – denn immer mehr Banken nutzen bei Neukonten AGB-Klauseln, die negative Verzinsung von vornherein ermöglichen (siehe auch Wann dürfen Banken Negativzinsen verlangen – und wann nicht?).

(*) Leiht sich anders herum der Kunde von der Bank Geld, nimmt er also bei der Bank ein Darlehen oder einen Kredit auf, muss er der Bank Zinsen zahlen.


Lesen Sie weiter: Was heißt "Negativzinsen erst ab einem bestimmten Guthaben"?


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