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Schenkungssteuer

Kann man die Erbschaftssteuer umgehen, indem man einfach noch zu Lebzeiten alles an die Erben verschenkt? Leider nicht – denn es gibt die Schenkungssteuer.

Während Erbschaftssteuer nach einem Todesfall von den Erben erhoben wird, gilt die Schenkungssteuer beim "Erben von warmer Hand" – wenn also eine noch lebende Person Vermögen oder Besitztümer an andere, ihr in der Regel nahe stehende Personen verschenkt. Im Gesetzesjargon heißt das "unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden".

Die Schenkungssteuer ist genau dazu gedacht, dass die Erbschaftssteuer nicht einfach umgangen werden kann. Sie funktioniert deshalb nicht nur in wesentlichen Punkten genau wie die Erbschaftssteuer, sondern ist sogar im gleichen Gesetz geregelt, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Unter die Schenkungssteuer fallen sowohl Vermögen als auch anderweitige Besitztümer (Haus, Auto, Jacht etc.), die unter Lebenden verschenkt werden. Es gelten die gleichen Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer; diese richten sich zum einen nach der Höhe des Schenkung und zum anderen danach, wie eng der Schenkende mit dem Beschenkten verwandt ist.

Kleinere Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei; je nach Verwandtschaftsgrad auch größere, denn es gelten auch die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer. Anders als eine Erbschaft, die aus naheliegenden Gründen jeweils ein einmaliges Ereignis darstellt, sind Schenkungen unter Lebenden allerdings wiederholbar. Bei der Schenkungssteuer darf der Freibetrag deshalb mehrmals genutzt werden – pro Person aber nur einmal in 10 Jahren.


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Steuer - Konsum