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Neue Einkommensgrenze und Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Zum 1. Januar 2013 steigt die Einkommensgrenze für Minijobs: Geringfügig Beschäftigte können künftig bis zu 450 Euro monatlich abgabenfrei verdienen. Außerdem werden Minijobs nun rentenbeitragspflichtig.

Auf Beschluss des Bundestages steigt die Einkommensgrenze für Minijobs zum 1. Januar 2013 von bislang 400 auf nun 450 Euro. Minijobber dürfen künftig also monatlich 50 Euro mehr abgabenfrei verdienen.

Gleichzeitig wird auch die Einkommensgrenze für sogenannte Midijobs angehoben, sodass die Gleitzone, in der anteilige Sozialabgaben erhoben werden, ab Januar 2013 für Einkommen zwischen 450 und 850 Euro monatlich gilt.

Minijobs künftig rentenversicherungspflichtig

Ein weiteres Novum: Die Rentenversicherungspflicht. Bislang zahlten geringfügig Beschäftigte regulär keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Arbeitgeber allerdings schon – je nach Gewerbe bis zu 15 Prozent des Bruttolohns, was den Minijobbern dennoch nur geringe Rentenansprüche einbrachte.

Deshalb konnten geringfügig Beschäftigte auf eigenen Antrag hin die Differenz zum vollen Rentenbeitrag vom eigenen Lohn aufstocken und damit volle Rentenansprüche erwerben. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur wenige Minijobber Gebrauch.

Das soll fortan genau umgekehrt funktionieren – Minijobs sind künftig standardmäßig versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das heißt: Arbeitgeber zahlen für ihre Arbeitnehmer weiterhin die gewohnten Beiträge, nämlich 15 Prozent bei gewerblichen Minijobs und fünf Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Die Beschäftigten stocken dann den Arbeitgeberanteil regulär auf den vollen Rentenbeitrag auf.

Dieser liegt 2013 bei 18,9 Prozent. Für gewerbliche Minijobs beträgt der Arbeitnehmeranteil damit 3,9 Prozent vom Bruttoeinkommen, für Minijobs in Privathaushalten 13,9 Prozent.

Im Gegenzug werden die Minijob-Zeiten vor der gesetzlichen Rentenversicherung voll anerkannt, und Minijobber erwerben die vollen Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf Altersrente, aber beispielsweise auch auf Rehabilitationsleistungen, Erwerbsminderungsrente oder Frührente. Außerdem können sie staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge erhalten – geringfügig Beschäftigte können also künftig unabhängig von ihren Ehepartnern riestern. Das war bisher nicht möglich.

Befreiung auf Antrag möglich

Eine anständige Altersrente bringen Minijobs aber auch in Zukunft nicht ein. Wer 45 Jahre lang einen rentenversicherungspflichtigen Minijob zu 450 Euro im Monat ausübt, erwirbt damit "volle" Rentenansprüche von gerade einmal 200 Euro im Monat. Für dauerhaft geringfügig Beschäftigte ändert die neue Regelung damit nichts an der Brisanz drohender Altersarmut.

Die neue Rentenversicherungspflicht gilt nur für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 neu angetreten werden. Wer trotzdem wie bisher keine Rentenbeiträge zahlen will, kann sich, analog zur alten Regelung, auf schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für bereits bestehende Minijob-Verträge ändert sich nichts, sie bleiben rentenversicherungsfrei.

Lesen Sie weiter: Rentenbeiträge fallen auf 18,9 Prozent


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