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Was sich zum Jahreswechsel ändert

Lohn- und Gehaltsabrechnung, Minijob und Übergangsbereich 2023

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirken neben den bereits vorgestellten Anpassungen des Einkommensteuertarifs vor allem Änderungen bei Beschäftigungen in den unteren Verdienstbereichen.

Minijob

Bereits ab Oktober 2022 wurde die Minijob-Verdienstgrenze auf monatlich 520 Euro von zuvor 450 Euro angehoben. Wer bei seinem Beschäftigungsverhältnis diese Grenze nicht überschreitet, ist in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherung ist eine Befreiung möglich.

Somit können Minijobber ihren Lohn quasi ohne Abzüge erhalten, allerdings haben Sie dann auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss für den Minijobber aber dennoch pauschale Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen.

Übergangsbereich

Ab Januar 2023 wird der Übergangsbereich, der sich oberhalb der Minijob-Verdienstgrenze von monatlich 520 Euro anschließt erweitert auf Monatseinkommen bis 2.000 Euro. Bereits zum Oktober 2022 wurde die Obergrenze des Übergangsbereichs auf 1.600 Euro erhöht von zuvor 1.300 Euro.

Neben der Verdienstgrenze wurde auch die Beitragbelastung durch die Sozialversichungsbeiträge zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert, wodurch diese deutlich entlastet werden. Zwar zahlten auch bisher bereits die Arbeitnehmer im Übergangsbereich nur reduzierte Beiträge zur Sozialversichung, doch werden diese mit der Änderung weiter reduziert. Dies soll den Anreiz verstärken, aus einem sozialversicherungsfreien Minijob in den Übergangsbereich einzutreten.

Im Gegenzug werden die vom Arbeitgeber im Übergangsbereich zu leistenden Sozialversichungsbeiträge erhöht. Die Beträge gleichen sich dabei am unteren Ende des Übergangsbereichs an die Beitragshöhen beim Minijob an und am oberen Ende an die Sozialversicherungsbeiträge regulärer Beschäftigungsverhältnisse.

Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich werden auch Midijobs genannt. Der Übergangsbereich wurde ursprünglich unter der Bezeichnung Gleitzone eingeführt.

Altersvorsorge

Aufwendungen für die Altersvorsorge können ab 2023 vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Rentenversicherungsbeiträge.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Für 2023 wird der Pauschbetrag für Werbungskosten auf 1.230 Euro erhöht. Für 2022 wurde dieser bereits rückwirkend auf 1.200 Euro von zuvor 1.000 Euro erhöht worden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen für 2023 auf 4.260 Euro angehobenen Entlastungsbetrag als Freibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer.

Hinweis zum Lohn- und Gehaltsrechner: Dieser berücksichtigt neben der vollen Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge bereits auch den erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag sowie in Steuerklasse 2 den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, obgleich Stand Anfang Januar 2023 letztere beiden noch nicht von offizieller Seite im Programmablauf für die Lohnsteuerberechnung integriert wurden. Es kann daher sein, dass Ihre Gehaltsabrechnung leicht abweicht und Sie dafür später eine Nachzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Mindestlohn

Bereits zum Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde deutlich angehoben. Der Mindestlohn von 12 Euro wird voraussichtlich im Jahr 2023 auf diesem Niveau verbleiben. Eine weitere Erhöhung ist aber für 2024 angedacht.

Ausgenommen vom Mindestlohn sind unter anderem Selbständige, zur Berufsausbildung Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige und Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten.

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