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Wieviel Nettolohn bleibt vom Bruttolohn übrig?

Nettogehalt mit Kinderfreibetrag

Kinderfreibeträge und weitere Steuerfreibeträge können das Nettogehalt erhöhen.

Kinderfreibeträge stellen einen gewissen Betrag vom elterlichen Einkommen steuerfrei, damit Eltern besser für ihre Kinder aufkommen können. Eltern steht pro Kind ein Kinderfreibetrag zu (seit 2010 in Höhe von 7008 Euro pro Jahr), der auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wird.

Verheiratete Eltern mit Steuerklasse IV/IV teilen sich ihre Kinderfreibeträge jeweils hälftig (Faktor 0,5 pro Kind). Bei Eltern mit Steuerklasse III/V erhält der Elternteil mit Steuerklasse III die vollen Kinderfreibeträge (Faktor 1,0 pro Kind), der andere Elternteil keine. Auch Alleinerziehende bekommen den vollen Kinderfreibetrag.

Dadurch steigt das monatliche Nettogehalt, denn der Kinderfreibetrag wirkt sich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Für Eltern entfällt zudem der Aufschlag in der Pflegeversicherung. Auf die Lohnsteuer wirkt der Kinderfreibetrag hingegen erst am Jahresende.

Statt dessen haben Eltern übers Jahr Anspruch auf Kindergeld. Seit 2010 zahlt der Staat pro Kind und Monat mindestens 184 Euro (steuerfrei), um den finanziellen Grundbedarf von Kindern unabhängig vom elterlichen Nettogehalt zu sichern.

Mit der Steuererklärung zum Jahresende überprüft das Finanzamt das gezahlte Kindergeld und den möglichen Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag. Ist der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger als das Kindergeld, wird er rückwirkend angerechnet.

Wählen Sie einen Kinderfreibetrag im Gehaltsrechner, um zu sehen, wie hoch Ihr Nettogehalt umgerechnet auf den Monat ausfällt, wenn der Kinderfreibetrag steuerlich berücksichtigt wird. Daran sehen Sie, wie hoch Ihr Steuervorteil wäre und was für Sie günstiger ist – Kinderfreibetrag oder Kindergeld.

Neben Kinderfreibeträgen können weitere Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden, beispielsweise Werbungskosten, soweit sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen. Dies ist praktisch, wenn Sie die entsprechenden Ausgaben vorab schon kennen. Denn für diese Steuerfreibeträge entfällt die monatliche Lohnsteuer, sodass Ihr Nettogehalt steigt.

Beispiel

Herr und Frau Winkelmann erwarten ihr erstes Kind. Da die Babyausstattung ganz schön ins Geld geht, möchte Herr Winkelmann bei aller Vorfreude gerne wissen, ob und wie sich das auf sein Nettogehalt auswirkt.

Herr Winkelmann ist 30 Jahre alt und wohnt und arbeitet zusammen mit seiner Frau in Hamburg, wo er monatlich 4.700 Euro brutto verdient. Da sein Gehalt deutlich höher ist als das seiner Frau, hat er Steuerklasse III und kann damit in Zukunft den vollen Kinderfreibetrag anrechnen.

Herr Winkelmann ist gesetzlich regulär krankenversichert, versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und zahlt Kirchensteuer. Auf seiner Lohnsteuerkarte hat er einen jährlichen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro eingetragen, den er allein schon durch Werbungskosten regelmäßig ausschöpft.

Unterm Strich hat Herr Winkelmann damit für 2013 bislang ein monatliches Nettogehalt von 3.136,36 Euro.

Wie wird sich der Kinderfreibetrag unterm Strich auf Herr Winkelmanns Nettogehalt auswirken? Das Kindergeld liegt 2013 bei monatlich 184 Euro. Was ist da günstiger, Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Berechnung

Zur Berechnung dieses Beispiels tragen Sie die gegebenen Werte wie folgt in den Gehaltsrechner ein:

  • Monatliches Bruttogehalt: 4.700 Euro
  • Jährlicher Steuerfreibetrag: 2.000 Euro
  • Steuerklasse: III auswählen
  • Kinderfreibeträge: 1,0
  • Bundesland der Arbeitsstelle: Hamburg
  • Geburtsjahr: nach 1948
  • Krankenversicherung: gesetzlich regulär
  • Markieren Sie unter Zusätzliche Angaben die folgenden Punkte:
    • Kirchensteuerpflichtig
    • Rentenversicherungspflichtig
    • Arbeitslosenversicherungspflichtig
  • Abrechnungsjahr: 2013 auswählen
  • Klicken Sie dann auf Berechnen.

Rechner aufrufen – Schritt 1

Dieses Beispiel im Gehaltsrechner aufrufen

Rechner aufrufen – Schritt 2

Dieses Beispiel im Gehaltsrechner aufrufen

(*) Personennamen sind frei erfunden und beziehen sich nicht auf real existierende Personen. Eine eventuelle Übereinstimmung mit Namen realer Personen ist nicht beabsichtigt und wäre rein zufällig.

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Arbeit - Soziales - Einkommen - Steuer