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Finanztipps für Familien mit Kindern

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld erhalten werdende und frisch gebackene Mütter im Mutterschutz, als Ersatz für das reguläre Einkommen, das in dieser Zeit entfällt.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt, und dauert bis acht Wochen danach. In dieser Zeit sind Arbeitnehmerinnen zu ihrem eigenen Schutz und dem ihres Kindes von der Arbeit freigestellt. Weil damit aber auch das reguläre Einkommen entfällt, erhalten sie in dieser Zeit Mutterschaftsgeld. Je nachdem, wie die Mutter krankenversichert ist, wird das Mutterschaftsgeld entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber den verbleibenden Betrag bis zur Höhe des vorherigen Nettolohns zuzahlen (Arbeitgeberzuschuss). Damit wird das Nettoeinkommen im Idealfall vollständig ersetzt, sodass die Mutter durch den Mutterschutz keinen finanziellen Ausfall erleidet, sondern faktisch ihren Arbeitslohn behält.

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (plus Arbeitgeberzuschlag)

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen (mit Krankengeldanspruch) erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Diese zahlt bis zu 13 Euro pro Tag (entsprechend 390 Euro im Monat). Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag bis zur Höhe des bisherigen Nettolohns.

Ausnahmen: Geringfügig beschäftigte, gesetzlich versicherte Mütter (ohne Krankengeldanspruch) erhalten nur das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro von der Krankenkasse, ohne Arbeitgeberzuschlag. Gesetzlich versicherte Mütter, die ALG I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Krankengeldes von der Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (plus Arbeitgeberzuschlag)

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und gesetzlich familienversicherte Arbeitnehmerinnen (die also etwa über ihren Ehemann mitversichert sind), erhalten, hier auch bei geringfügiger Beschäftigung, Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Das zahlt allerdings nur bis zu 210 Euro. Den Fehlbetrag bis zum vorherigen Nettolohn gleicht auch hier der Arbeitgeber aus.

Auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss fallen grundsätzlich keine Steuern oder Sozialabgaben an. Deshalb muss der Arbeitgeber auch nur bis zum Nettolohn ausgleichen.

Antrag erforderlich

Mutterschaftsgeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei den entsprechenden Stellen beantragt werden. Das muss vor der Geburt geschehen. Für den Antrag ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin erforderlich.

Weil das Mutterschaftsgeld explizit als Lohnersatz für Arbeitnehmerinnen gedacht ist, gibt es leider auch Gruppen, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Unter anderem betrifft dies Selbständige und Freiberuflerinnen, nicht berufstätige Mütter, und Mütter, die ALG II erhalten. Letztere erhalten auf Antrag Zuschüsse zu ALG II, zum Beispiel für die Erstausstattung ihres Kindes. Auch Mütter in Elternzeit erhalten kein Mutterschaftsgeld, weil die Elternzeit selbst zunächst eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bedeutet. Daher liegt es nahe, nicht direkt nach der Geburt in Elternzeit zu gehen, auch wenn das möglich ist, sondern erst die acht Wochen Mutterschaftsgeld zu nutzen.

Für den Fall, dass man ein zweites Kind erwartet, während man für das erste Kind noch Elterngeld bezieht, bietet es sich an, die Elternzeit für das erste Kind zu unterbrechen, um in den Genuss des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für das zweite Kind zu kommen, der sonst entfallen würde.

Mehr über staatliche und sonstige Geldmittel, die Familien mit Kindern nutzen können, erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.

Lesen Sie weiter: Kindergeld


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Elterngeld-Rechner

Elterngeld-Rechner

Der Rechner ermittelt das monatliche Elterngeld als Entgeltersatz nach der Geburt Ihres Kindes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Elterngeld-Rechner


ÜBERSICHT

Geld und Kinder – praktisches Finanzwissen für Familien

Was kosten Kinder?

Finanzielle Lage bestimmen – per Haushaltsbuch

Spartipps für Familien mit Kindern

Mutterschaftsgeld

Kindergeld

Elterngeld – seit 2015 Basis-Elterngeld

Elterngeld Plus

Elternzeit

Betreuungsgeld

Arbeitslosengeld (ALG I)

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Wohngeld

Kinderzuschlag

Bildungspaket – Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterhalt für Kinder alleinerziehender Eltern

Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern

Für Kinder ansparen und Spargelder nutzen

Sparen für Kinder

Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Sachwerte nutzen

Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Kredite und Darlehen

Kind und Steuern: Kinderfreibetrag

Kind und Steuern: Kinderbetreuungskosten

Kind und Steuern: Ausbildungsfreibetrag

Versichern für Kinder: Krankenversicherung

Versichern für Kinder: Privathaftpflicht

Versichern für Kinder: Risikolebensversicherung

Versichern für Kinder: Private Unfallversicherung

Versichern für Kinder: Berufsunfähigkeitsversicherung

Ab welchem Alter brauchen Kinder eigene Versicherungen?

Kind und Recht: Ab wann können Kinder eigene Geschäfte tätigen?

Kinder und Handys

Kind und Recht: Können Kinder einen Kredit aufnehmen?

Kinder im Straßenverkehr

Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche Alkohol trinken?

Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche abends ausgehen?

Sicherheit im Internet – so schützen Sie Ihre Kinder

Ferienjobs – ab wann dürfen Kinder eigenes Geld verdienen?

Kinder und Taschengeld

Das erste eigene Konto – Girokonten für Kinder und Jugendliche

So lernen Kinder Sparen

Wie Kinder durch Werbung beeinflusst werden

Gruppenzwang unter Kindern und Jugendlichen

Konflikte mit Kindern

Weniger Stress bei der Kindererziehung – Regeln vereinbaren und Grenzen setzen

Kinder haben Anspruch auf Kita- und Kindergartenplatz

Schulpflicht

Öffentliche Schule vs. Privatschule: Wo lernen Kinder besser?

Was kostet ein Studium?

Kindern ein Studium finanzieren

BAföG: Staatliche Unterstützung für Studenten

Berufsausbildungsbeihilfe – staatliche Unterstützung für Azubis

Führerschein und erstes eigenes Auto

Die erste eigene Wohnung

Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Sparen - Konsum - Soziales - Sonstige