Finanztipps für Familien mit Kindern MutterschaftsgeldMutterschaftsgeld erhalten werdende und frisch gebackene Mütter im Mutterschutz, als Ersatz für das reguläre Einkommen, das in dieser Zeit entfällt. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt, und dauert bis acht Wochen danach. In dieser Zeit sind Arbeitnehmerinnen zu ihrem eigenen Schutz und dem ihres Kindes von der Arbeit freigestellt. Weil damit aber auch das reguläre Einkommen entfällt, erhalten sie in dieser Zeit Mutterschaftsgeld. Je nachdem, wie die Mutter krankenversichert ist, wird das Mutterschaftsgeld entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber den verbleibenden Betrag bis zur Höhe des vorherigen Nettolohns zuzahlen (Arbeitgeberzuschuss). Damit wird das Nettoeinkommen im Idealfall vollständig ersetzt, sodass die Mutter durch den Mutterschutz keinen finanziellen Ausfall erleidet, sondern faktisch ihren Arbeitslohn behält. Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (plus Arbeitgeberzuschlag)Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen (mit Krankengeldanspruch) erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Diese zahlt bis zu 13 Euro pro Tag (entsprechend 390 Euro im Monat). Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag bis zur Höhe des bisherigen Nettolohns. Ausnahmen: Geringfügig beschäftigte, gesetzlich versicherte Mütter (ohne Krankengeldanspruch) erhalten nur das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro von der Krankenkasse, ohne Arbeitgeberzuschlag. Gesetzlich versicherte Mütter, die ALG I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Krankengeldes von der Krankenkasse. Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (plus Arbeitgeberzuschlag)Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und gesetzlich familienversicherte Arbeitnehmerinnen (die also etwa über ihren Ehemann mitversichert sind), erhalten, hier auch bei geringfügiger Beschäftigung, Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Das zahlt allerdings nur bis zu 210 Euro. Den Fehlbetrag bis zum vorherigen Nettolohn gleicht auch hier der Arbeitgeber aus. Auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss fallen grundsätzlich keine Steuern oder Sozialabgaben an. Deshalb muss der Arbeitgeber auch nur bis zum Nettolohn ausgleichen. Antrag erforderlichMutterschaftsgeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei den entsprechenden Stellen beantragt werden. Das muss vor der Geburt geschehen. Für den Antrag ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin erforderlich. Weil das Mutterschaftsgeld explizit als Lohnersatz für Arbeitnehmerinnen gedacht ist, gibt es leider auch Gruppen, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Unter anderem betrifft dies Selbständige und Freiberuflerinnen, nicht berufstätige Mütter, und Mütter, die ALG II erhalten. Letztere erhalten auf Antrag Zuschüsse zu ALG II, zum Beispiel für die Erstausstattung ihres Kindes. Auch Mütter in Elternzeit erhalten kein Mutterschaftsgeld, weil die Elternzeit selbst zunächst eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bedeutet. Daher liegt es nahe, nicht direkt nach der Geburt in Elternzeit zu gehen, auch wenn das möglich ist, sondern erst die acht Wochen Mutterschaftsgeld zu nutzen. Für den Fall, dass man ein zweites Kind erwartet, während man für das erste Kind noch Elterngeld bezieht, bietet es sich an, die Elternzeit für das erste Kind zu unterbrechen, um in den Genuss des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für das zweite Kind zu kommen, der sonst entfallen würde. Mehr über staatliche und sonstige Geldmittel, die Familien mit Kindern nutzen können, erfahren Sie in den folgenden Kapiteln. Lesen Sie weiter: Kindergeld ONLINE-FINANZRECHNER
ÜBERSICHT
Geld und Kinder – praktisches Finanzwissen für Familien Finanzielle Lage bestimmen – per Haushaltsbuch Spartipps für Familien mit Kindern Mutterschaftsgeld Elterngeld – seit 2015 Basis-Elterngeld Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bildungspaket – Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterhalt für Kinder alleinerziehender Eltern Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern Für Kinder ansparen und Spargelder nutzen Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Sachwerte nutzen Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Kredite und Darlehen Kind und Steuern: Kinderfreibetrag Kind und Steuern: Kinderbetreuungskosten Kind und Steuern: Ausbildungsfreibetrag Versichern für Kinder: Krankenversicherung Versichern für Kinder: Privathaftpflicht Versichern für Kinder: Risikolebensversicherung Versichern für Kinder: Private Unfallversicherung Versichern für Kinder: Berufsunfähigkeitsversicherung Ab welchem Alter brauchen Kinder eigene Versicherungen? Kind und Recht: Ab wann können Kinder eigene Geschäfte tätigen? Kind und Recht: Können Kinder einen Kredit aufnehmen? Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche Alkohol trinken? Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche abends ausgehen? Sicherheit im Internet – so schützen Sie Ihre Kinder Ferienjobs – ab wann dürfen Kinder eigenes Geld verdienen? Das erste eigene Konto – Girokonten für Kinder und Jugendliche Wie Kinder durch Werbung beeinflusst werden Gruppenzwang unter Kindern und Jugendlichen Weniger Stress bei der Kindererziehung – Regeln vereinbaren und Grenzen setzen Kinder haben Anspruch auf Kita- und Kindergartenplatz Öffentliche Schule vs. Privatschule: Wo lernen Kinder besser? Kindern ein Studium finanzieren BAföG: Staatliche Unterstützung für Studenten Berufsausbildungsbeihilfe – staatliche Unterstützung für Azubis |
||