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Finanztipps für Familien mit Kindern

Elternzeit

Mit der Elternzeit haben ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf eine berufliche Auszeit zugunsten ihres Kindes – samt Kündigungsschutz.

Die Elternzeit ist praktisch die arbeitsrechtliche Ergänzung zum Elterngeld: Das Elterngeld garantiert eine teilweise Lohnfortzahlung, wenn Eltern in der ersten Zeit nach der Geburt ihres Kindes für dessen Betreuung eine berufliche Auszeit nehmen. Die Elternzeit gewährt auch einen Anspruch auf eine solche Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, verbunden mit einem umfassenden Kündigungsschutz und der Sicherheit, anschließend auf den alten oder zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz und zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren zu können.

Anspruch, Dauer und Kündigungsschutz der Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Eltern eines kleinen Kindes sind, die ihr Kind (zumindest vorwiegend) selbst umsorgen, und mit ihrem Kind zusammen in einem Haushalt leben.

Beide Elternteile können bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Elternzeit gehen, wahlweise einzeln oder auch gleichzeitig. Väter haben also Anspruch auf bis zu drei volle Jahre Elternzeit, Mütter effektiv erst ab Ende des Mutterschutzes. Jeder Elternteil kann bis zu 12 Monate der Elternzeit aufheben und nachträglich zwischen dem dritten und achten Lebensjahr ihres Kindes nehmen, beispielsweise für das erste Schuljahr. Für Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren sind, können sogar bis zu 24 Monate der Elternzeit entsprechend verschoben werden.

Der Kündigungsschutz besteht für die Eltern ab Beantragung der Elternzeit (s.u.), frühestens aber ab 8 Wochen vor Antritt der Elternzeit – und natürlich während der gesamten Elternzeit selbst.

Finanzen während der Elternzeit

Eltern in Elternzeit haben durch die berufliche Freistellung mehr Zeit für ihr Kind zu Verfügung. Gleichzeitig fällt dadurch aber natürlich auch ein Teil des Einkommens weg. Teilweisen Ersatz leistet hier das Elterngeld, das der Staat zahlt. Dies ersetzt den Einkommensausfall aber meist nicht vollständig, und reicht auch nicht über die gesamte Elternzeit hinweg, sodass es sich viele Eltern schlicht nicht leisten können, eine längere vollständige berufliche Auszeit zu nehmen.

Während der Elternzeit und während des Bezugs von Elterngeld ist deshalb auch Teilzeitarbeit (mit bis zu 30 Wochenstunden) möglich. Für Eltern, deren Kinder ab Juli 2015 geboren sind, kann sich dabei das ElterngeldPlus als günstig erweisen: Es ist im Idealfall ebenso hoch wie das normale (Basis-) Elterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt.

Antrag beim Arbeitgeber und Antragsfristen

Die Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Antritt schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei einer Elternzeit nach dem 3. Geburtstag für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber aber natürlich auch kurzfristigere Anträge genehmigen.

Die 7-Wochen-Frist müssen vor allem werdende Mütter einkalkulieren, die gleich nach dem Mutterschutz in die Elternzeit gehen möchte. Bei den üblichen 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt bedeutet das nämlich, dass der Antrag auf Elternzeit bereits eine Woche nach der Geburt beim Arbeitgeber eingehen muss.

Wichtig: Bereits beim Antrag müssen sich die Eltern für zwei Jahre im Voraus festlegen, für welche Zeiträume sie die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Das räumt dem Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit ein. Hier sollte man also entsprechend vorausplanen.

Lesen Sie weiter: Betreuungsgeld


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Betreuungsgeld

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