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Finanztipps für Familien mit Kindern

Berufsausbildungsbeihilfe – staatliche Unterstützung für Azubis

Ist das Geld knapp, können Azubis während der Ausbildung vom Staat Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) als finanzielle Unterstützung erhalten. Im Gegensatz zum BAföG muss die BAB nicht zurückgezahlt werden.

Damit ein oder eine Azubi die Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen. In der Regel wird nur die Erstausbildung gefördert. Wird diese aber aus triftigen Gründen abgebrochen, kann auch eine weitere noch über BAB unterstützt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der/die Azubi während der Berufsausbildungsbeihilfe nicht mehr bei den Eltern wohnt; in der Regel, weil der Ausbildungsort so weit entfernt ist, dass tägliches Pendeln nicht zumutbar wäre.

Ausnahme: Azubis, die über 18 Jahre alt sind oder schon ein Kind haben, können Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, auch wenn die Ausbildung in der Nähe des Elternhauses stattfindet, solange sie dabei trotzdem nicht mehr bei den Eltern wohnen. Sie dürfen aber durchaus in der Nähe wohnen.

Außerdem muss natürlich grundsätzlich ein finanzieller Bedarf nach Berufsausbildungsbeihilfe gegeben sein. Das heißt, weder der/die Azubi selbst, noch die Eltern, noch ein etwaiger Lebenspartner können ausreichend für die Berufsausbildung aufkommen. Das ist gar nicht so selten der Fall, gerade wenn die Ausbildungsvergütung gering ausfällt (oder es gar keine gibt), und auch die Eltern mit einem knappen Einkommen haushalten müssen.

Wie viel Berufsausbildungsbeihilfe zahlt der Staat?

Ähnlich wie beim BAföG errechnet sich die Berufsausbildungsbeihilfe größtenteils in Pauschalsätzen. Dabei gibt es Bedarfssätze für Lebensunterhalt und für Mietkosten (zusammen bis zu 622 Euro), außerdem eine Fahrtkostenübernahme bis maximal 476 Euro und weitere Beträge für Berufsbekleidung, ggf. Kinderbetreuung und weitere Aufwendungen.

Wie eingangs erwähnt, wird Berufsausbildungsbeihilfe nur gezahlt, soweit die Ausbildung nicht anderweitig finanziert werden kann. Eigenes Einkommen der Azubis, Einkommen etwaiger Ehepartner und auch elterliches Einkommen werden deshalb auf die BAB angerechnet und mindern den Betrag entsprechend. Wie beim BAföG gibt es jedoch für alle Einkommensarten Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben. Darunter 1.715 Euro elterliches Einkommen pro Monat, plus einen Extrabetrag für den Azubi selbst, plus weitere Freibeträge für Geschwister, sofern diese ebenfalls noch in Ausbildung sind. Auch Kindergeld, Sozialversicherungsbeiträge und diverse weitere Einkommensanteile werden nicht auf die BAB angerechnet.

Antrag beim Arbeitsamt

Es kann sich also auf jeden Fall lohnen, einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe zu stellen. Anlaufstelle dafür ist das Arbeitsamt am Wohnort der Azubis. Das Arbeitsamt berechnet auch, wie hoch der Anspruch auf BAB im jeweiligen Fall ist. Weiterer Vorteil: Im Gegensatz zum BAföG ist die Berufsausbildungsbeihilfe eine reine staatliche Förderung und muss deshalb nicht zurückgezahlt werden.

Berufsausbildungsbeihilfe für Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Maßnahme

Neben Azubis können auch junge Leute, die an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, BAB erhalten. Im Gegensatz zu Azubis spielt es hier keine Rolle, ob sie noch bei den Eltern wohnen. Maßgeblich ist, dass die berufsvorbereitende Maßnahme für die Aufnahme einer Ausbildung tatsächlich erforderlich ist, etwa um den Schulabschluss zu erreichen und einen Ausbildungsplatz zu finden.

Die Beihilfesätze sind dabei zwar geringer, dafür wird das elterliche Einkommen nicht mit angerechnet, mindert also nicht die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe.

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