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Mahnungen: Wann Sie keine Mahngebühren zahlen müssen

Sie finden eine Mahnung in der Post, und der Gläubiger stellt gleich hohe Mahngebühren in Rechnung? Wir haben einige Tipps für Sie, worauf Sie achten sollten, bevor Sie zahlen:

Ist die Mahnung echt?

Überprüfen Sie zunächst, ob die Mahnung, die Ihnen in Haus geflattert ist, echt ist. Gerade per Email verschicken Betrüger massenweise gefälschte Mahnungen, in der Hoffnung, dass schon irgendwer darauf hereinfällt. Mitunter kommen solche Fake-Mahnungen aber auch per Post. Lassen Sie sich nicht irreführen.

Zumeist lassen sich echte Mahnschreiben ganz gut von gefälschten unterscheiden: Kaum ein seriöses Unternehmen verschickt solche Schreiben per Email – eben wegen des hohen Spam-Aufkommens. Eine echte Mahnung können Sie auch nur dann erhalten, wenn Sie überhaupt ein entsprechendes Geschäft getätigt haben, das angemahnt werden könnte. Echte Mahnungen sind zudem in der Regel in korrektem Deutsch verfasst, und fordern Sie nicht auf, Mahngebühren auf ausländische Konten oder gar anonym per Internetbezahldienst zu überweisen.

Bei gefälschten Mahnungen müssen Sie also nichts weiter tun, und schon gar keine Mahngebühren zahlen. Öffnen Sie jedoch auf keinen Fall an solche Emails angehängte Dateien! Sie können Schadsoftware enthalten. Antworten Sie auch niemals auf diese Mails. Dadurch würden Sie nur bestätigen, dass Ihre Email-Adresse aktiv ist, und in Zukunft noch mehr Spam erhalten.

Ist die Mahnung gerechtfertigt?

Erweist sich die Mahnung hingegen als echt, und Sie haben auch ein passendes Geschäft getätigt, überprüfen Sie, ob Sie die Rechnung nicht doch schon überwiesen haben. Oft handelt es sich einfach um eine Überschneidung, und der Gläubiger hat Ihnen die Mahnung geschickt, bevor er den Zahlungseingang registriert hat. Vielleicht liegt auch ein Irrtum vor, oder Sie haben die Rechnung gar nicht erst erhalten. Setzen Sie sich in diesem Fall am besten direkt mit dem Gläubiger in Verbindung. Meist lässt sich die Sache schon in einem kurzen Telefonat klären. Ist die Mahnung nicht gerechtfertigt, fallen für Sie natürlich auch keine Mahngebühren an.

Sind Sie im Zahlungsverzug?

Haben Sie tatsächlich eine Rechnung übersehen, und die Mahnung ist damit gerechtfertigt, darf der Gläubiger Ihnen Mahngebühren berechnen. Allerdings nicht beliebig, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie tatsächlich in Zahlungsverzug sind.

Das geschieht dann, wenn in der Rechnung ein eindeutiges Zahlungsziel gesetzt wurde ("zahlbar binnen zwei Wochen ab Rechnungseingang", oder "zahlbar bis zum Soundsovielten"), und Sie dieses überschreiten. Ohne solch ein eindeutiges Zahlungsziel tritt Zahlungsverzug 30 Tage nach dem Rechnungseingang ein. In beiden Fällen tritt der Zahlungsverzug automatisch bei Überschreiten der jeweiligen Zeit ein. Sind Sie Privatkunde (Verbraucher), muss der Gläubiger Sie darauf aber explizit in der Rechnung hinweisen!

Fehlt dieser Hinweis, tritt der Zahlungsverzug nicht automatisch ein, sondern erst durch die erste Mahnung. Dann kann der Gläubiger mit der ersten Mahnung entsprechend auch noch keine Mahngebühren geltend machen. Versucht er es trotzdem, brauchen Sie diese Mahngebühren nicht zu zahlen.

Geraten Sie jedoch tatsächlich in Zahlungsverzug, darf der Gläubiger Mahngebühren einfordern. Aber nicht in beliebiger Höhe! Was an Mahngebühren erlaubt ist, und was Sie nicht hinnehmen müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Lesen Sie weiter: Mahnungen: Welche Mahngebühren sind erlaubt?


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