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Mahnungen: Welche Mahngebühren sind erlaubt?

Sie sind mit einer Rechnung in Verzug geraten und haben eine Mahnung erhalten? Oft fordern Gläubiger dann gleich Mahngebühren ein. Grundsätzlich dürfen sie das – aber nicht in jeder Höhe. Was an Mahngebühren erlaubt ist, und was nicht, erfahren Sie hier.

Wichtig ist vor allem: Mahngebühren sind keine Geldstrafe. Sie stellen nur einen Schadensersatz dar, für den finanziellen Schaden, der dem Gläubiger entsteht, wenn ein Kunde nicht fristgerecht zahlt. Der Kunde ist in dem Fall schadenersatzpflichtig, er muss also Mahngebühren, in angemessener Höhe, zahlen. Der Gläubiger darf sich an den Mahngebühren aber nicht zusätzlich bereichern. Außerdem hat er eine Schadenminderungspflicht, das heißt, er darf keine unverhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, die die Mahngebühren unnötig in die Höhe treiben.

Welche Mahngebühren dürfen also nun berechnet werden?

Der Gläubiger darf zunächst die Kosten für das (oder ggf. die) Mahnschreiben selbst verlangen. Anrechenbar sind hier aber nur direkte Kosten, also für Material (Papier, Druck) und Porto. Nicht jedoch Kosten für Verwaltungs- und Personalaufwand. Hier sagen die Gerichte, dies sind normale betriebliche Kosten, die dem Kunden hier nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Das Mahnschreiben selbst kann also in aller Regel nicht mehr als einige wenige Euro kosten.

In die Mahngebühr können außerdem Verzugszinsen für die geschuldete Summe eingehen. Das ist praktisch ein direkter Schadenersatz für den Gläubiger, der durch den Zahlungsverzug nicht fristgerecht wieder über sein Geld verfügen konnte. Verzugszinsen werden immer taggenau pro Tag im Zahlungsverzug berechnet. Der Einfachheit halber gibt es hier gesetzliche Verzugszinssätze: Bei Verbrauchergeschäften sind dies 5 Prozent über dem aktuellen Basiszins, bei Handelsgeschäften ganze 9 Prozent über Basiszins.

Der Gläubiger kann diesen Zinssatz in den Mahngebühren ansetzen. Liegt der tatsächliche Schaden darüber, darf er aber auch einen höheren Zins verlangen. Nicht erlaubt hingegen sind einfach hohe Pauschalsummen als Mahngebühr. Diese werden dann auch von Gerichten zumeist abgelehnt. Auf jeden Fall lohnt es sich, in einer Mahnung geforderte Verzugszinsen nachzuprüfen – wenn Sie möchten, steht Ihnen dafür unser kostenloser Verzugszinsrechner zur Verfügung.

Darüber hinaus kann der Gläubiger auch Anwalts- bzw. Inkassokosten einfordern. Allerdings nur dann, wenn das Einschalten eines Anwalts oder Inkassobüros auch tatsächlich erforderlich und angemessen war – bei der ersten Mahnung ist das in der Regel noch nicht der Fall. Gerade Inkassobüros haben nun früher gerne einmal überhöhte Gebühren auf Mahnungen aufgeschlagen. Dem wurde aber auch ein Riegel vorgeschoben: Seit 2014 müssen Geldforderungen in Inkassoschreiben detailliert aufgeschlüsselt sein und sich entsprechend nachvollziehen lassen.

Was tun bei überhöhten Mahngebühren?

Grundsätzlich gilt also: Mahngebühren sind in angemessener Höhe rechtens. Als Schuldner sollte man sie auch tunlichst zahlen, denn andernfalls kann die Sache bis vor Gericht führen. Überhöhte Mahngebühren müssen Sie aber nicht hinnehmen. Haken Sie im Zweifelsfall nach, wie sich die Mahngebühren zusammen setzen. Oft reicht bei unangemessenen Gebühren schon ein schriftlicher Widerspruch, und man kann sich auf einen angemessenen Betrag einigen. Die angemahnte Rechnung sollten Sie dann aber bereits beglichen haben.

Denken Sie auch daran, dass Mahngebühren überhaupt erst berechnet werden können, wenn Sie sich im Zahlungsverzug befinden. Ob und wann dies der Fall ist, sagt Ihnen das vorangehende Kapitel, Mahnungen: Wann Sie keine Mahngebühren zahlen müssen.

Wichtig: Mahnungen und Mahngebühren betreffen ein juristisch komplexes Gebiet. Dieser und der vorangehende Artikel erheben daher auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen Ihnen als Orientierung und Weghilfe dienen.


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Der Verzugszinsrechner ermittelt die Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungsschulden in Abhängigkeit des Basiszinssatzes.

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Zahlungsverkehr - Konsum - Girokonto - Kredit