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Regelmäßiges Fondssparen

Was hat es mit der steuerlichen Vorabpauschale und der Teilfreistellung auf sich?

Die Vorabpauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt. Diese führt zu einer jährlichen Besteuerung von Investmentfonds zum jeweiligen Jahresende unter Berücksichtung einer fondsabhängigen Teilfreistellung.

Vorabpauschale

Bei der Vorabpauschale handelt es sich um die Bemessungsgrundlage für eine Art Steuervorauszahlung, die bei Verkauf des Fonds angerechnet wird. Die Abgaben bzgl. der Vorabpauschale werden dabei direkt von der Depotbank abgeführt. Dazu ist es ratsam, dass der Anleger über in gewisses Guthaben auf seinem Verrechnungskonto verfügt. Sofern der Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt hat, wird dieser steuermindernd berücksichtigt. Sollte weder ein ausreichender Freistellungsauftrag noch ein ausreichendes Guthaben oder anrechenbare Verluste vorliegen, um die Steuerschuld zu begleichen, wird die zuständige Finanzbehörde informiert, so dass diese die Steuer eintreiben wird.

Zur Ermittlung der Vorabpauschale bestimmt der Fondsanbieter zunächst einen so genannten Basisertrag, der sich aus der als risikolos betrachteten Verzinsung mit einem von der deutschen Bundesbank bestimmten Basiszins ergibt, multipliziert mit dem Faktor 0,7. Für das Jahr 2024 liegt dieser Basiszins bei 2,29 %, zuvor für das Jahr 2023 bei 2,55 %. Davor lag er im Jahr 2022 mit -0,05 % im negativen Bereich, was in der Berechnung als 0 % behandelt wird. Davor, im Jahr 2021, lag er ebenfalls im negativen Bereich bei -0,45 %, in der Berechnung also auch hier 0 %. Davor, im Jahr 2020, betrug er 0,07 %, im Jahr 2019 lag er bei 0,52 %, im Jahr 2018 bei 0,87 %.

Als Ausgangsbasis zur Berechnung des Basisertrags dient dabei der Fondswert zum jeweiligen Jahresanfang. Für Fondsanteile, die erst während eines Jahres erworben werden, wird dieser Basisertrag nur anteilig berechnet, in dem dieser für jeden vollen Monat vor dem Kauf um ein Zwölftel verringert wird.

In einem zweiten Schritt wird nun dieser Basisertrag mit der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds verglichen, wobei der niedrigere Wert ermittelt wird, aber mindestens ein Wert von null angesetzt wird. Dies bedeutet: Ist der Basisertrag geringer als die Wertsteigerung, so entspricht die Vorabpauschale dem Basisertrag. Ist hingegen die Wertsteigerung geringer als der Basisertrag, so entspricht die Vorabpauschale der Wertsteigerung, jedoch mindestens null. Bei negativer Wertentwicklung des Fonds bekommt man also durch die Vorabpauschale keine Steuern zurück.

Hat ein Fonds im betreffenden Jahr Eträge ausgeschüttet, so werden diese auf die Vorabpauschale angerechnet, die verbleibende Vorabpauschale kann jedoch nicht kleiner als null werden.

Teilfreistellung

Die Teilfreistellung bewirkt nun, dass nicht die gesamte Vorabpauschale zu versteuern ist, sondern nur ein Teil davon. Wie hoch diese Teilfreistellung ist, hängt von der Art des Fonds ab. So beträgt der Prozentsatz der Teilfreistellung, also der steuerfreie Anteil, bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % bzw. 80 % und ansonsten 0 %. Wie der betreffenden Fonds klassifiziert ist, ist dem Fondsprospekt zu entnehmen.

Aufgrund der Teilfreistellung besteht die Möglichkeit der Anrechnung von ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer nicht mehr.

Liegt beispielweise ein Aktienfonds mit einer Teilfreistellung von 30 % zugrunde, sind nur 70 % der Vorabpauschale über die Abgeltungssteuer zu v ersteuern. Der Abgeltungssteuersatz beträgt dabei pauschal 25 % zuzüglch Solidariätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer, aber mit Soli beträge der Steuersatz somit 26,375 %. Die ab dem Jahr 2021 geltenden hohen Freigrenzen beim Solidariätszuschlag gelten bei der Abgeltungssteuer jedoch nicht.

Zahlenbeispiel

Der Wert der Fondsanteile eines Aktienfonds zum Jahresanfang 2019 habe 50.000 Euro betragen. Über das Jahr gab es eine Ausschüttung von Dividenden in Höhe von 150 Euro und eine Wertsteigerung von 2.000 Euro.

Da der Basiszins im Jahre 2019 bei 0,52 % liegt, ergibt sich der Basisertrag zu

50.000 Euro x 0,52 % x 0,7 = 182 Euro.

Da der Basisertrag (182 Euro) geringer ist als die Wertsteigerung (2.000 Euro), ist die Vorabpauschale 182 Euro. Von dieser werden nun die erhaltenen Dividendenausschüttungen (150 Euro) abgezogen, somit verbleiben

182 Euro - 150 Euro = 32 Euro.

Aufgrund der Teilfreistellung von 30 % ergibt sich als Steuerlast durch die Abgeltungssteuer inkl. Solidariätszuschlag (ohne Kirchensteuer)

32 Euro x 0,7 x 26,375 % = 5,91 Euro.

Somit fallen trotz eines Wertzuwachses von 2.000 Euro lediglich 5,91 Euro Steuern durch die Vorabpauschale an, welche zudem bei Verkauf des Fonds angerechnet werden.

Zu beachten ist jedoch, dass Ausschüttungen separat zu versteuern sind, wobei die Steuer ebenfalls direkt von der Depotbank einbehalten und abgeführt wird. Die Teilfreistellung gilt dabei nicht nur für die Vorabpauschale, sondern auch für Ausschüttungen und den Verkaufserlös.

Im vorliegenden Beispiel fallen also für die Dividendenausschüttung von 150 Euro noch Steuern an in Höhe von

150 Euro x 0,7 x 26,375 % = 27,69 Euro.

Verkauf

Bei Verkauf der Fondsanteile werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen auf den Verkaufserlös angerechnet, der dann ebenso unter Anwendung der Teilfreistellung gemäß der Abgeltungssteuer zu versteuern ist.

Bezogen auf das eingeführte Zahlenbeispiel fiel bei einem Verkauf nach einem Jahr zum Preis von 52.000 Euro also eine Steuerlast an von

(52.000 Euro - 50.000 Euro - 32 Euro ) x 0,7 x 26,375 % = 363,34 Euro.

Der Gesamtertrag aus Wertsteigerung und Dividende beträgt vor Steuern

2.000 Euro + 150 Euro = 2.150 Euro.

Die Gesamtsteuern (ohne Kirchensteuer) betragen

5,91 Euro + 27,69 Euro + 363,34 Euro = 396,94 Euro.

Somit verbleiben als Gewinn nach Steuern

2.150 Euro - 396,94 Euro = 1.753,06 Euro.

Dies entspricht einem prozentualen Steueranteil von

396,94 / 2.150 = 18,46 %.

Dieses Beispiel im Fondsrechner aufrufen.

Beachten Sie, dass hier ohne Steuerfreibeträge gerechnet wurde. Sollten Sie Ihren Sparerpauschbetrag also nicht bereits anderweitig ausgenutzt haben, reduziert sich die Steuerbelastung noch weiter.

Lesen Sie weiter: Warum reduziert sich der Fondswert nicht nach Steuerabzug?


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