BGH-Urteil zum Pfändungsschutz von Riester-Renten bei Privatinsolvenz
Über 16 Millionen Riester-Renten werden in Deutschland bespart. Aber was passiert, wenn ein Riester-Sparer in die Privatinsolvenz gerät? Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Staatlich geförderte Riester-Verträge dürfen nicht einfach gepfändet werden.
Eine gute Nachricht für alle, die sich eine Riester-Rente aufbauen – im ohnehin schon schlimmen Fall einer Privatinsolvenz ist so immerhin die Altersvorsorge pfändungsgeschützt. Allerdings gibt es gewisse Voraussetzungen.
Im verhandelten Fall hatte eine Frau einen Riester-Vertrag abgeschlossen, war jedoch wenig später in die Privatinsolvenz geraten. Der Insolvenzverwalter hatte den Riester-Vertrag daraufhin gekündigt und wollte den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt haben, als Teil der Insolvenzmasse. Die Argumentation des Insolvenzverwalters: Nach § 851c (1) Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es zwar einen gesetzlichen Pfändungsschutz für Altersrenten, der setzt aber voraus, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann. Riester-Verträge können jedoch gekündigt werden, weshalb der Pfändungsschutz-Paragraph hier nicht greife.
Die Versicherungsgesellschaft (der Rechtsstreit läuft zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter) hielt dagegen: Stimmt nicht, denn in der ZPO gibt auch den § 851 (1), der besagt, dass solche Forderungen nur gepfändet werden können, wenn sie übertragbar sind, wobei § 97 (1) im Einkommensteuergesetz (EStG) klar festlegt, dass für eine Riester-Rente (oder andere staatlich geförderte Renten) angespartes Vermögen nicht übertragbar ist. Damit könne die Riester-Rente bzw. der betroffene Vertrag auch nicht für die Insolvenzmasse gepfändet werden.
Schutz der Altersrente zählt
Obwohl sich der Rückkaufswert der Riester-Rente im verhandelten Fall auf weniger als 200 Euro belief, zogen beide Parteien durch mehrere Instanzen bis vor den BGH. Angesichts von Millionen von Riester-Renten, die derzeit angespart werden, hat die Sache grundsätzlichen Charakter.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt der Versicherung im Wesentlichen Recht gegeben: Dem BGH zufolge zählt hier der Schutz der Altersrente. Guthaben, so der BGH, das für eine Riester-Rente angespart wurde, ist nicht übertragbar und deshalb auch bei einer Privatinsolvenz pfändungsgeschützt (Urteil vom 16.11.2017, IX ZR 21/17).
Allerdings, so der BGH weiter, gilt das nur, soweit die Beitragszahlungen zur Riester-Rente einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen (ebenfalls in § 851c ZPO geregelt), und nur für Beiträge, für die auch wirklich die staatliche Förderung in Anspruch genommen oder zumindest beantragt wurde. Besonders der letzte Punkt ist für Verbraucher wichtig, denn es gibt eine überraschend große Zahl an Riester-Sparern, die die staatliche Förderung in Form der Riester-Zulage nie beantragt haben. Solche Verträge sind dann auch bei Privatinsolvenz nicht pfändungsgeschützt.
Riester-Zulage vergessen – und jetzt?
Sollten Sie also feststellen, dass Sie vergessen haben, die Riester-Zulage für Ihre Riester-Rente zu beantragen, sollten Sie dies bei nächster Gelegenheit nachholen; dazu wenden Sie sich an Ihren Versicherer. Sie können die Riester-Zulage noch für bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragen.
Im verhandelten Fall erwies sich genau dies als Knackpunkt: Bislang ließ sich nicht eindeutig klären, ob die Vertragsinhaberin die Riester-Zulage tatsächlich beantragt hatte und der Pfändungsschutz damit greifen kann. Der Fall wurde deshalb letztlich wieder an die vorherige Instanz zurück verwiesen, wo man sich nun weiter um 172,90 Euro streitet. Plus Verzugszinsen.
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