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Einkommensteuerberechnung

Gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer

Bei Eheleuten erfolgt gewöhnlich eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer, die auch als Zusammenveranlagung bezeichnet wird.

Die gemeinsame Veranlagung bedeutet, dass die Einkünfte beider Ehepartner einzeln ermittelt, dann aber zusammen gerechnet werden. Daher ist auch die Bezeichnung Zusammenveranlagung üblich.

Für die Besteuerung mit gemeinsamer Veranlagung findet die so genannte Splittingtabelle Anwendung. Hierbei ergibt sich in den meisten Fällen ein Steuervorteil gegenüber der getrennten Veranlagung, bei der bei beiden Ehepartnern jeweils die Grundtabelle angewandt werden würde.

Beispiel

Das Ehepaar Schneider aus Nordrhein-Westfalen verfüge im Veranlagungszeitraum 2007 über ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 42.000 Euro.

Da Herr und Frau Schneider für die Einkommensteuer gemeinsam veranlagt sind, geben sie beide zusammen nur eine Steuererklärung ab.

Die gemeinsame Veranlagung wird aufgrund der Splittingtabelle in der Regel zu einem für die Eheleute günstigeren Ergebnis führen, als wenn sie zur getrennten Veranlagung optieren würden.

Wie hoch ist nun die zu entrichtende Einkommensteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer? Wie groß ist der prozentuale Anteil und die Grenzbelastung der zu zahlenden Steuer?

Berechnung

Zur Berechnung sind im Einkommensteuerrechner die folgenden Einstellungen vorzunehmen.
  • Gegebene Werte wie folgt eingeben:
    • Zu versteuerndes Jahreseinkommen:
      42000 Euro
    • Persönliche Verhältnisse:
      verheiratet, gemeinsame Veranlagung markieren
    • Kirchensteuer:
      9 % (übrige Bundesländer) markieren
    • Jahr: 2007
  • Klicken Sie dann auf Berechnen.

Rechner aufrufen

Dieses Beispiel im Einkommensteuerrechner aufrufen

(*) Personennamen sind frei erfunden und beziehen sich nicht auf real existierende Personen. Eine eventuelle Übereinstimmung mit Namen realer Personen ist nicht beabsichtigt und wäre rein zufällig.

Lesen Sie weiter: Getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer


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