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Gut versorgt im Alter

Rürup-Verträge – Eigenschaften und Bedingungen

Rürup-Rentenverträge sind steuerlich begünstigt. Damit der Rürup-Sparer die Steuervergünstigungen bekommt, muss sein Vertrag allerdings zertifiziert sein. Und: Nicht jeder kann die Steuervergünstigungen in vollem Umfang nutzen.

Wie die Rürup-Rente grundsätzlich funktioniert und was es mit den Steuervergünstigungen auf sich hat, erfahren Sie im vorangehenden Kapitel zur Rürup-Rente.

Selbständige können Beiträge zu ihrem Rürup-Vertrag im vorgenannten Umfang und bis zu einem Höchstbetrag von rund 20.000 Euro jährlich absetzen. Arbeitnehmer hingegen müssen von ihrem steuerlich absetzbaren Kontingent erst noch ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen; für ihre Rürup-Rentenbeiträge steht dann nur der noch übrige Restbetrag zur Verfügung. Grund dafür ist, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls steuerfrei sind; auf diese Weise wird verhindert, dass Arbeitnehmer hier gegenüber Selbständigen (für die die Rürup-Rente ja hauptsächlich konzipiert ist) einen Vorteil erhalten.

Damit Rürup-Sparer die Steuervergünstigungen erhalten, müssen Rürup-Verträge ziemlich strenge Voraussetzungen erfüllen. So dürfen die Leistungen aus einem Rürup-Vertrag ausschließlich als monatliche Leibrenten gezahlt werden, der Sparer hat bei der Rürup-Rente also kein Kapitalwahlrecht. Dies gilt auch für eventuelle Zusatzversicherungen. Zudem darf die Rürup-Rente frühestens ab einem Alter von 60 Jahren bezogen werden, bei ab 2012 geschlossenen Rürup-Verträgen frühestens ab 62 Jahren.

Noch strenger sind die Vertragsbedingungen an sich: Rürup-Verträge können nicht beliehen, verpfändet, verkauft, oder verschenkt werden. Auch die Vererbung von Rürup-Verträgen ist nicht möglich. Die Rürup-Rente ist ihrer Form nach allein als Altersvorsorge des Sparers angelegt. In Todesfall des Versicherten sind daher zunächst keine Leistungen aus dem Rürup-Vertrag für Angehörige vorgesehen. Stirbt der Versicherte, verfällt das bereits angesparte bzw. noch nicht ausgezahlte Kapital an die Versicherung.

Die Übertragung des Kapitals auf einen anderen Anbieter ist in der Regel ebenfalls nicht möglich, ebenso wenig die Auszahlung oder auch nur Teilauszahlungen des angesparten Kapitals bei Kündigung eines Rürup-Vertrags. Im Klartext: Was einmal eingezahlt ist, bleibt drin, bis es als Rürup-Rente an den Sparer gezahlt wird. Oder nach dessen Tod an die Versicherung fällt.

Zusatzleistungen bei Rürup-Verträgen

Um das zu entschärfen, werden für Rürup-Verträge verschiedene Zusatzleistungen wie Hinterbliebenenrenten und eine Beitragsrückgewähr angeboten. Hinterbliebenenrenten gibt es aber nur für Ehe- bzw. Lebenspartner und für Kinder, solange für diese noch ein Kindergeldanspruch besteht. Bei manchen Anbietern kann auch eine Rentengarantiezeit vereinbart werden; falls der Rürup-Rentner innerhalb der Rentengarantiezeit verstirbt, erhalten dann die Angehörigen die übrigen Rentenzahlungen. In einige Rürup-Verträge lassen sich zudem Berufsunfähigkeitsversicherungen integrieren, deren Beitragsanteile dann sogar ebenfalls, zumindest anteilig, steuerlich absetzbar sind.

Allerdings treiben solche Zusatzleistungen die Versicherungskosten zuverlässig in die Höhe; dabei bringen Rürup-Verträge wegen ihres Verwaltungsaufwands ohnehin schon hohe Kosten und oft gepfefferte Abschlussgebühren mit sich. Wird dann noch z.B. eine Beitragsrückgewähr für einen Rürup-Vertrag auch in Anspruch genommen, kann das rund die Hälfte des angesparten Kapitals kosten, sodass ein Großteil des Kapitals effektiv eben doch verfällt.

Flexibles Sparen und Pfändungsschutz

Beim Besparen haben Rürup-Verträge dafür klare Vorteile: Sie können ratenweise monatlich bespart werden; die Raten lassen sich in der Regel anpassen; auch hohe Einmaleinzahlungen sind möglich. Damit lässt sich, bei entsprechender finanzieller Lage, auch innerhalb kurzer Zeit viel Kapital ansparen und somit eine gute Rente sichern. Rürup-Verträge können außerdem, wie bei privaten Rentenversicherungen üblich, beitragsfrei gestellt werden. Der Vertrag ruht dann, ohne dem Kapital zu schaden.

In Rürup-Verträge eingezahltes Kapital ist bis zu einem gewissen Betrag pfändungsgeschützt und in der Regel Hartz-IV-sicher, wird also nach gängiger Auslegung beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht auf das eigene Vermögen angerechnet.

Im Zuge der Betriebsrentenreform 2018 werden ab Januar 2018 zudem bis zu 200 Euro aus Rentenbezügen aus Rürup-Renten nicht mehr von der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung abgezogen. Das gleiche gilt für Betriebs- und Riester-Renten.

Fazit

Rürup-Verträgen fehlt weitgehend der flexible Charakter klassischer privater Rentenversicherungen und selbst die Flexibilität von Riester-Renten, bei denen man z.B. den Anbieter wechseln kann. Der Steuerersparnis in der Beitragsphase stehen nicht zu vernachlässigende Mehrkosten durch den Verwaltungsaufwand gegenüber. Wer riestern kann und langfristig auf seine Altersvorsorge spart, kommt mit der Riester-Rente deshalb oft günstiger weg. Für alle, denen diese Möglichkeit nicht offen steht, die hohe Einzahlungen leisten können oder die sehr gut verdienen, kann sich ein Rürup-Vertrag hingegen lohnen – zumal er für Selbständige oft die einzige Möglichkeit einer steuerlich geförderten Altersvorsorge darstellt. Im Zweifel empfiehlt sich daher immer, die verschiedenen Optionen durchzurechnen.

Lesen Sie weiter: Wohn-Riester-Rente


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