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Gut versorgt im Alter

Riester-Verträge – Eigenschaften und Bedingungen

Der Aufbau einer Riester-Rente kann über verschiedene Arten von Sparplänen oder Rentenversicherungen erfolgen. Damit der Sparer die Riester-Zulagen bekommt, müssen Riester-Verträge aber zertifiziert sein und bestimmte Bedingungen erfüllen.

Mehr über die Riester-Rente, die Riester-Zulage und die steuerliche Handhabung erfahren Sie im Kapitel Riester-Rente.

Riester-Verträge sind fortlaufend über einen längeren Zeitraum zu besparen. Anders als bei klassischen privaten Rentenversicherungen sind hohe Einmal-Einzahlungen nicht möglich. Riester-Verträge können aber bei Bedarf zeitweilig ruhend gestellt werden – der Vertrag verfällt dadurch nicht, es gibt nur in dieser Zeit keine Zulagen. Die Auszahlung der Riester-Rente darf nicht vor dem 60. Lebensjahr des Sparers beginnen; für Riester-Verträge, die ab 2012 geschlossen wurden, nicht vor dem 62. Lebensjahr. Die Auszahlung darf nur als monatliche Leibrente erfolgen. Eine Teilauszahlung zu Rentenbeginn ist aber möglich.

Riester-Verträge sind explizit als Altersvorsorge konzipiert

Riester-Verträge können nicht verschenkt, veräußert, gepfändet oder beliehen werden. Sie sollen explizit als Altersvorsorge für den Riester-Sparer dienen. Es können jedoch Zusatzversicherungen vereinbart werden, die den Riester-Sparer bei Erwerbsminderung und im Todesfall auch dessen Angehörige bedingt mit absichern. Riester-Verträge sind außerdem vererbbar: Stirbt der Riester-Sparer, fällt das angesparte Kapital an seine Erben. Allerdings kann nur der Ehepartner das vollständige Kapital übernehmen, und auch nur dann, wenn er es direkt in einen eigenen Riester-Vertrag aufnimmt. Erbt jemand anderes, selbst die Kinder, müssen die staatlichen Zulagen zurück erstattet werden.

Wenn ein Riester-Vertrag gekündigt wird, muss der Riester-Sparer die Zulagen ebenfalls zurück zahlen – außer, er legt das gesamte Kapital direkt in einem neuen Riester-Vertrag an. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Privatinsolvenz in der Ansparphase können Riester-Verträge nicht gepfändet werden. Sie werden auch nicht auf das eigene Vermögen angerechnet. Voraussetzung für den Pfändungsschutz von Riester-Rentenverträgen ist dabei, dass die staatliche Förderung tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

Im Zuge der Betriebsrentenreform 2018 werden ab Januar 2018 zudem bis zu 200 Euro aus Rentenbezügen aus Riester-Renten nicht mehr von der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung abgezogen. Das gleiche gilt für Betriebs- und Rürup-Renten.

Anbieter von Riester-Verträgen wiederum müssen grundsätzlich Kapitalerhalt garantieren, also gewährleisten, dass wenigstens der Eigenanteil und die staatlichen Zulagen wieder ausgezahlt werden. Sie haben außerdem eine Offenlegungspflicht darüber, wie sich das eingezahlte Kapital entwickelt.

Riester-Verträge vs. klassische private Rentenversicherungen

Gegenüber einer klassischen privaten Rentenversicherung mit ihrer weitgehend flexiblen Anspar- und Rentenphase haben Riester-Verträge deutliche Einschränkungen. Sie erfordern auch einen höheren Verwaltungsaufwand, was entsprechende Mehrkosten nach sich zieht. Auf der anderen Seite steht die doch erhebliche staatliche Förderung in Form der Riester-Zulage bzw. nur einmaliger Versteuerung und Verbeitragung; klassische private Renten sind dagegen doppelt besteuert und verbeitragt. Wer die Wahl hat und seine Rentenversicherung explizit als Altersvorsorge plant, ist deshalb mit einem Riester-Vertrag i.d.R. günstiger dran; wer auf sehr viel Flexibilität, beim Ansparen wie bei der Auszahlung, Wert legt und auf die staatliche Förderung verzichten kann, könnte mit einer klassischen privaten Rentenversicherung besser bedient sein.

Lesen Sie weiter: Rürup-Rente


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