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Geld & Finanzen
Entscheidung: Gemischt genutzte Arbeitszimmer steuerlich doch nicht absetzbar
Häusliche Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich absetzbar,
wenn sie praktisch ausschließlich beruflich genutzt werden und vom Wohnbereich klar getrennt sind.
Dies hat der Bundesfinanzhof in einer abschließenden Entscheidung zum 27. Januar 2016 mitgeteilt.
Vorangegangen war ein Rechtsstreit mit überraschender Kehrtwende:
Ein Geschäftsmann wollte ein häusliches Arbeitszimmer, das beruflich und privat genutzt wurde,
zu einem der beruflichen Nutzung entsprechenden Anteil steuerlich geltend machen.
Dies hatte das Finanzamt gemäß geltender Rechtsauslegung abgelehnt.
Vor dem Finanzgericht wurde dem Kläger die anteilige Anrechnung jedoch zuerkannt –
woraufhin bundesweit Steuerzahler die Hoffnung hegten, gemischt genutzte Arbeitszimmer künftig ebenfalls absetzen zu können.
Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof jedoch gekippt und entschieden:
Selbst eine nur anteilige steuerliche Absetzung häuslicher Arbeitszimmer, die außer beruflich auch noch privat genutzt werden, ist nicht möglich.
Denn bei einer solchen gemischten Nutzung, so im Wesentlichen die Begründung, lasse sich nicht eindeutig prüfen,
welcher Anteil tatsächlich genau auf die berufliche Nutzung entfällt.
Der Bundesfinanzhof hält damit an der bisherigen Regelung fest.
Die besagt: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, etwa in Form anteiliger Miet-, Heiz- und Stromkosten,
lassen sich nur dann von der Steuer absetzen,
wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder praktisch ausschließlich beruflich genutzt wird.
Das Arbeitszimmer muss dafür büromäßig eingerichtet und eindeutig räumlich vom Wohnraum abgegrenzt sein –
eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist also ebenfalls nicht steuerlich abzugsfähig.
Außerdem darf, wie etwa bei Lehrern, kein anderer entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Inwieweit diese Regelungen zeitgemäß sind, ist fraglich.
Dank Laptops und Tablets ist man heutzutage gerade bei Büroarbeiten mobiler denn je.
Gleichzeitig geht der Trend immer mehr zu offenen Wohnungen mit großen Räumen,
die weniger durch feste Wände, sondern eher durch Einrichtung flexibel unterteilt werden.
Hier Arbeitszimmer im konventionellen Sinn einzurichten ist oft kaum möglich.
Die steuerliche Handhabung häuslicher Arbeitszimmer unterlag bereits in der Vergangenheit Änderungen;
es bleibt also abzuwarten, wie sich die Situation künftig entwickeln wird.
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