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So funktioniert die Abgeltungssteuer

Ausländische Steuer

Ausländische Quellensteuer auf im Ausland erzielte Kapitalerträge wird auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet.

Die meisten Länder erheben eine Einkommensteuer; der Besteuerung unterliegen dabei auch Kapitalerträge, wobei die Steuer oft direkt als Quellensteuer gestaltet ist. Sollten Sie also z.B. Auslandsaktien oder ein Sparkonto bei einer ausländischen Bank besitzen, kann es sein, dass Dividenden und Zinsen bereits durch den Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, um eine ausländische Steuer gemindert sind, auf die der Deutsche Staat keinen Einfluss hat. Auch auf diese Kapitalerträge fällt in Deutschland die volle Abgeltungssteuer an.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. zu reduzieren, kann die jeweilige ausländische Kapitalertragsteuer bzw. Quellensteuer jedoch zumindest anteilig auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden.

Auf den einzelnen Kapitalertrag ist dabei maximal ein Steuersatz von 25 % (entsprechend der Höhe der Abgeltungssteuer selbst) anrechenbar. Bei Kapitalerträgen aus Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, geben die jeweiligen Abkommen den anrechenbaren ausländischen Steuersatz vor. Diese Steuersätze werden vom Bundeszentralamt für Steuern jährlich veröffentlicht.

Liegen ausländische Kapitalanlagen (z.B. Auslandsaktien) in einem inländischen Depot, ist vorgesehen, dass die Anrechnung ausländischer Steuern direkt durch das depotführende Bankinstitut erfolgt. Andernfalls kann die Anrechnung im Zuge der Steuererklärung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass für Kapitalerträgen, die nicht über ein inländisches Bankinstitut laufen (z.B. Zinsen auf einem ausländischen Sparkonto), auch die inländische Abgeltungssteuer nicht automatisch abgezogen werden kann, was deshalb über die Steuererklärung erfolgen muss. Näheres dazu im Abschnitt Abgeltungssteuer als Quellensteuer.

Im Rahmen der Abgeltungssteuer sind Kapitalerträge bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Für die Anrechnung ausländischer Steuern bedeutet das: Die Anrechnung auf die deutsche Abgeltungssteuer kann erst dann erfolgen, wenn der Sparer-Pauschbetrag voll ausgeschöpft ist, denn vorher wird noch gar keine Abgeltungssteuer erhoben. Damit die Anrechnung aber nicht so leicht verfällt, sind ausländische Quellensteuern übers Steuerjahr zu sammeln und (sobald der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird) bei Bedarf dann auch auf andere, auch inländische, Kapitalerträge anzurechnen.

Lesen Sie weiter: Fifo-Regel


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